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nahme geltend, daß an die Stelle des Regierungskommissarius der Schaudirektor
und an die Stelle des Technikers (§. 12. Nr. 2.) der nach F. 23. b. zu bestellende
Vorstandstechniker tritt.
· §.24.
Der Vorstand des Verbandes führt die Aufsicht über die vom Verbande
ausgeführten und zur Unterhaltung übernommenen Meliorationsanlagen, desleichen
über die Erfüllung der Räumungepflicht, welche nach F. 2. den einzelnen
Verhandemntgliedem- obliegt, und über die Unterhaltung der nach usfühmmg
des Meliorationsplanes von einzelnen speziell Betheiligten gemäß §. 2. ausgeführten
Anlagen.
g. 25.
Zwischen Saat- und Erntezeit findet jährlich eine Hauptschau und, so oft
es erforderlich ist, im September eine Nachschau der gedachten Anlagen statt.
Der Schaudirektor schreibt die Schau öffentlich aus und leitet dieselbe. Er legt
dabei ein Verzeichniß der Schau chenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde,
jeht die Betheiligten, sofern sie melden, oder er es für nöthig hält, zu und
sat das Verzeichniß berichtigen.
Gegen die säumigen Räumungsverpflichteten setzt er die Strafen nach
Maaßgabe des von der Regierung zu erlassenden Schaureglements fest und
ordnet nach Bedürfniß die Räumung auf Kosten des Verpflichteten an. In der
nächsten Vorstandssitzung hält er über die Ergebnisse der Schau Vortrag.
Der Kreislandrath ist von der Schau in Kenntniß zu setzen und bleibt
ihm die Beiwohnung derselben überlassen.
Der Bautechniker, welcher Vorstandsmitglied ist, muß jeder Schau beiwohnen.
S. 26.
Der Verbandsvorstand setzt fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen
Anlagen geschehen soll. Er bestimmt, welche Beiträge auszuschreiben und was
einzelne Verbembögenoffen an besonderen Verpflichtungen zu leisten haben.
Gegen diese Festsetzungen und Entscheidungen steht den Betheiligten innerhalb
zehn Tagen der Rekurs an die Regierung zu, doch darf, wenn Gefahr im
Verzuge ist, der Vorstand, unbeschadet des eingelegten Rekurses, seine Entscheidung
im Zwangswege in Ausführung bringen.
§. 27.
b. Grabenaufseher.
Der Schaudirektor stellt nach Anhörung des Vorstandes die nothwendigen
Grabenaufseher an, ertheilt ihnen Bestallung und Instruktion und ist befugt,
Ordnungsstrafen bis zur Höhe von drei Thalern gegen sie festmsetzen, nöthigenfalls
ihnen auch die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig zu untersagen.
G. 28.
Die Grabenaufseher haben die Anlagen des Verbandes stets in Aufsicht
r. 7404.) 86“ zu