Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  639  —

nahme  geltend,  daß  an  die  Stelle  des  Regierungskommissarius  der  Schaudirektor

und  an  die  Stelle  des  Technikers  (§.  12.  Nr.  2.)  der  nach  F.  23.  b.  zu  bestellende

Vorstandstechniker  tritt.
·  §.24.

Der  Vorstand  des  Verbandes  führt  die  Aufsicht  über  die  vom  Verbande
ausgeführten  und  zur  Unterhaltung  übernommenen  Meliorationsanlagen,  desleichen
  über  die  Erfüllung  der  Räumungepflicht,  welche  nach  F.  2.  den  einzelnen
Verhandemntgliedem-  obliegt,  und  über  die  Unterhaltung  der  nach  usfühmmg
des  Meliorationsplanes  von  einzelnen  speziell  Betheiligten  gemäß  §.  2.  ausgeführten
  Anlagen.

g.  25.

Zwischen  Saat-  und  Erntezeit  findet  jährlich  eine  Hauptschau  und,  so  oft
es  erforderlich  ist,  im  September  eine  Nachschau  der  gedachten  Anlagen  statt.
Der  Schaudirektor  schreibt  die  Schau  öffentlich  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schau  chenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde,
jeht  die  Betheiligten,  sofern  sie  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu  und
sat  das  Verzeichniß  berichtigen.

Gegen  die  säumigen  Räumungsverpflichteten  setzt  er  die  Strafen  nach
Maaßgabe  des  von  der  Regierung  zu  erlassenden  Schaureglements  fest  und
ordnet  nach  Bedürfniß  die  Räumung  auf  Kosten  des  Verpflichteten  an.  In  der
nächsten  Vorstandssitzung  hält  er  über  die  Ergebnisse  der  Schau  Vortrag.

Der  Kreislandrath  ist  von  der  Schau  in  Kenntniß  zu  setzen  und  bleibt
ihm  die  Beiwohnung  derselben  überlassen.

Der  Bautechniker,  welcher  Vorstandsmitglied  ist,  muß  jeder  Schau  beiwohnen.


S.  26.

Der  Verbandsvorstand  setzt  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.  Er  bestimmt,  welche  Beiträge  auszuschreiben  und  was
einzelne  Verbembögenoffen  an  besonderen  Verpflichtungen  zu  leisten  haben.

Gegen  diese  Festsetzungen  und  Entscheidungen  steht  den  Betheiligten  innerhalb
  zehn  Tagen  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu,  doch  darf,  wenn  Gefahr  im
Verzuge  ist,  der  Vorstand,  unbeschadet  des  eingelegten  Rekurses,  seine  Entscheidung
  im  Zwangswege  in  Ausführung  bringen.

§.  27.
b.  Grabenaufseher.

Der  Schaudirektor  stellt  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  nothwendigen
Grabenaufseher  an,  ertheilt  ihnen  Bestallung  und  Instruktion  und  ist  befugt,
Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  gegen  sie  festmsetzen,  nöthigenfalls
  ihnen  auch  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  zu  untersagen.

G.  28.

Die  Grabenaufseher  haben  die  Anlagen  des  Verbandes  stets  in  Aufsicht
r.  7404.)  86“  zu