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Ziffer 3. Auch ein Fußweg gehört hierher.
Ziffer 4. Das Citat § 243 7 bczieht sich auf die Worte dieser
Stelle: „der dazu gehörige Raum 2c.“ Auch hier ist die Wahl des
Wortes „hatte“ bei der Frage Über die Zeitfolge des Einschleichens
und des Raubes zu berülcksichtigen. Der gewaltsome Eingang kann
sowohl durch Gewalt gegen Personen wie gegen Sachen bewirkt
sein.
Theilnehmer. Der Qualificationsgrund setzt nicht voraus,
daß sich an ihm alle Theilnehmer betheiligt haben.
8 251.
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem
Raube ein Mensch gemartert oder durch die gegen ihn verübte
Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben
verursacht worden ist.
Die Gewalt muß bei dem Raube verübt, die Folge derselben
kann später eingetreten sein. Es wird nicht vorausgesetzt, daß der
Gemarterte der IJnhaber des geraubten Gegenstandes gewesen ist.
Die volle Haftung trifft den Theilnehmer, auch wenn er bei der
Marlerung sich nicht betheiligt, ausgenommen, wenn sie als ein,
ihm nicht anzurechnender Exceß seines Mitschuldigen sich darstellt.
8 252.
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen,
gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besite
des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber
zu bestrafen.
Hierher gehören nicht diejenigen Entwendungen, welche das
Reichsstrafgesetzbuch selbst nicht als Diebstahl behandelt.
Bei dem Requisit der „frischen That“ ist die That in ihren
einzelnen Acten als ein zusammenhängender Vorgang aufzufassen
und die Fortschaffung, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhange
mit der Entwendung der Sache selbst steht, als Theil der That zu
behandeln.
Die lediglich gegen die Verhaftung angewendete Gewalt fällt
nicht unter § 252.