Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

3.  in  den  Fällen  der  Verordnung,  die  Anwendbarkeit  einer  Bestimmung  des  Gesetzes
über  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  23.  Juli  1861  auf  Grundstücks—
vertauschungen  betreffend,  vom  2  8.  September  1869  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  297  flg.),

4.  in  den  Fällen  des  §  3  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  vorläufige
Grundbuchseinträge  bei  Grundstückenzusammenlegungen  betreffend,  vom  2.  August
1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  210  flg).

8  4.  Kostenfrei  ist  die  Ausfertigung  von  Besitzstandsverzeichnissen,  soweit  sie  durch
die  Einführung  neuer  Grundsteuerbücher  veranlaßt  wird.

85.  In  Dismembrationssachen  ist  Schuldner  der  Kosten
1.  derjenige,  der  im  Verhältnis  der  Beteiligten  untereinander  die  Kosten  zu  tragen  hat,
2.  der  Stammbesitzer,
3.  der  Trennstückserwerber,  mehrere  Trennstückserwerber  nach  Verhältnis  der  Zahl
ihrer  Trennstücke.
Mehrere  Verpflichtete  haften  als  Gesamtschuldner.  Auf  das  Verhältnis  der  Trennstückserwerber
  untereinander  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.
Soweit  ein  Beteiligter,  der  nach  §  2  nicht  kostenpflichtig  ist,  die  Kosten  den  anderen
Beteiligten  gegenüber  zur  alleinigen  Berichtigung  übernommen  hat,  sind  Kosten  überhaupt
nicht  zu  erheben.

8  6.  Die  Einziehung  der  Kosten  liegt  der  Bezirkssteuereinnahme,  in  Dismembrations—
sachen  derjenigen  Behörde  ob,  von  der  die  Ortssteuerverwaltung  geführt  wird.  Die  Bei—
treibung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen
in  Verwaltungssachen.

Wird  die  Ortssteuerverwaltung  von  einer  Gemeindebehörde  geführt,  so  hat  diese  die
Dismembrationskosten,  unerwartet  der  Einziehung  von  den  Beteiligten,  verlagsweise  an
die  Bezirkssteuereinnahme  abzuführen.  Es  bewendet  bei  dem  in  dieser  Beziehung  seither
üblichen  Verfahren.

.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  über  die  Berechnung  und  Erhebung  der
Kosten  für  die  Anfertigung  von  Dismembrationsunterlagen  durch  die  technischen  Steuerbeamten
  und  für  die  Erteilung  von  Menselblattkopien.

8  8.  Aufgehoben  werden,  soweit  dies  noch  nicht  geschehen  ist,

1.  die  mit  Verordnung  vom  28.  Mai  1847  bekannt  gemachte  Sporteltaxordnung  der
Behörden  für  Verwaltung  der  direkten  Steuern  nebst  den  ihr  unter  A  und  B  beigefügten
  Bestimmungen  (G.-u.  V.-Bl.  S.  85  flg.),

2.  8§  23  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Grundsteuergesetzes  vom  26.  Oktober
1843  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  153  flg.),