Contents : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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Provinzialordnung  den  Kammern  zur  Beschlußnahme  überwiesen  505),
welche  indessen  noch  nicht  erfolgt  ist.  Die  früheren  Provinziallandtage
bestehen  noch  interimistisch  fort,  und  eine  Neugestaltung  derselben  durch
ein  besonderes  Gesetz  ist  bei  Gelegenheit  der  Aufhebung  des  Art.  105
der  Verfassung  und  der  Provinzialordnung  vom  11.  März  1850
unterm  24.  Mai  1853  vorbehalten  306).

Die  Communallandstinde  #07).

In  den  Provinzen  Preußen,  Posen,  Schlessen,  Sachsen,  Westphalen
  und  Rheinland  gehören  die  Communalangelegenheiten  vor  die
Provinzialvertretung,  in  den  übrigen  werden  dieselben  von  eigenen
Communallandständen  versehen,  welche  innerhalb  der  Provinz
in  Districten,  die  die  Grenzen  eines  Kreises  überschreiten,  nach  obserwanzmäßiger,
  gesetzlich  bestärigter  Einrichtung  wirksam  sind.  Auf  Grund
der  Vorschläge  der  Provinziallandtage  sind  besondere  Gesetze  308)  ergangen.


1)  Für  die  Kur=  und  Neumark  die  Verordnung  vom
17.  August  1825  nebst  der  Cabineksordre  vom  27.  December  1826
und  26.  October  1835.

2)  Für  die  Niederlausis  die  Verordnung  vom  18.  November
  1826,  Declaration  vom  9.  September  1827,  Cabinetsordre  vom
29.  April  und  11.  Juli  1829  3089).

3)  Füur  Pommern  und  Rügen  die  Verordnung  vom  17.
August  1825  10).

4)  Für  die  Oberlausitzsit)

Es  können  jährlich  besondere  Communallandtage  gehalten  werden,
unter  verhältnißmäßiger  Zuziehung  von  Abgeordneten  aller  Stände,

505)  Rauer  a.  a.  O.  Neue  Folge  ll.,  S.  420  flg.  theilt  den  Entwurf  mit,
desgleichen  die  Ergebnisse  der  Berathung  der  Provinziallandtage  S.  436  flg.
Den  hiernach  neu  redigirten  Entwurf  hat  der  Minister  des  Innern  am  22.  Januar
  1853  der  ersten  Kammer  übergeben  (stenographische  Berichte  S.  145).

506)  Gesetzsammlung  S.  228.

507)  Rauer  a.  a.  O.  Th.  ll,  S.  570  f.  Neue  Folge  Th.  II,  S.  336  f.

508)  Sämmtlich  in  den  betreffenden  Jahrgängen  der  Geseetssammlung,  auch
bei  Rauer  a.  a.  O.

509)  Nach  älterer  Observanz  bestehen  daneben  noch  besondere  Vasallen-Convente
  (§.  18  der  Verordnung  vom  18.  November  1826,  Gesetzsammlung
S.  110  f.,  verb.  mit  den  beiden  zuletzt  citirten  Erlassen).

510)  Gesetzsammlung  d.  J.  S.  200.  Verb.  Regulativ  für  die  Geschäftswirksamkeit
  der  Landkostenbevollmächtigten  in  Neuvorpommern  vom  20.  November
  1843,  mit  der  Allerhöchsten  Bestätigung  vom  14.  September  1844,  in  der
Gesetzsammlung  von  1845  S.  13  flg.

511)  Anerkannt  auf  dem  Landtage  1825  und  im  Landtagsabschiede  vom
2.  Juni  1827  (v.  Kampt  Annalen  Bd.  XI,  S.  299).  Eine  definitive  Verordnung
  über  die  Verfassung  ist  bisher  nicht  erschienen.  S.  Rauer  a.  a.  O.
Th.  II.  S.  600  f.  Neue  Folge  Ty.  II,  S.  372.