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Provinzialordnung den Kammern zur Beschlußnahme überwiesen 505),
welche indessen noch nicht erfolgt ist. Die früheren Provinziallandtage
bestehen noch interimistisch fort, und eine Neugestaltung derselben durch
ein besonderes Gesetz ist bei Gelegenheit der Aufhebung des Art. 105
der Verfassung und der Provinzialordnung vom 11. März 1850
unterm 24. Mai 1853 vorbehalten 306).
Die Communallandstinde #07).
In den Provinzen Preußen, Posen, Schlessen, Sachsen, Westphalen
und Rheinland gehören die Communalangelegenheiten vor die
Provinzialvertretung, in den übrigen werden dieselben von eigenen
Communallandständen versehen, welche innerhalb der Provinz
in Districten, die die Grenzen eines Kreises überschreiten, nach obserwanzmäßiger,
gesetzlich bestärigter Einrichtung wirksam sind. Auf Grund
der Vorschläge der Provinziallandtage sind besondere Gesetze 308) ergangen.
1) Für die Kur= und Neumark die Verordnung vom
17. August 1825 nebst der Cabineksordre vom 27. December 1826
und 26. October 1835.
2) Für die Niederlausis die Verordnung vom 18. November
1826, Declaration vom 9. September 1827, Cabinetsordre vom
29. April und 11. Juli 1829 3089).
3) Füur Pommern und Rügen die Verordnung vom 17.
August 1825 10).
4) Für die Oberlausitzsit)
Es können jährlich besondere Communallandtage gehalten werden,
unter verhältnißmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller Stände,
505) Rauer a. a. O. Neue Folge ll., S. 420 flg. theilt den Entwurf mit,
desgleichen die Ergebnisse der Berathung der Provinziallandtage S. 436 flg.
Den hiernach neu redigirten Entwurf hat der Minister des Innern am 22. Januar
1853 der ersten Kammer übergeben (stenographische Berichte S. 145).
506) Gesetzsammlung S. 228.
507) Rauer a. a. O. Th. ll, S. 570 f. Neue Folge Th. II, S. 336 f.
508) Sämmtlich in den betreffenden Jahrgängen der Geseetssammlung, auch
bei Rauer a. a. O.
509) Nach älterer Observanz bestehen daneben noch besondere Vasallen-Convente
(§. 18 der Verordnung vom 18. November 1826, Gesetzsammlung
S. 110 f., verb. mit den beiden zuletzt citirten Erlassen).
510) Gesetzsammlung d. J. S. 200. Verb. Regulativ für die Geschäftswirksamkeit
der Landkostenbevollmächtigten in Neuvorpommern vom 20. November
1843, mit der Allerhöchsten Bestätigung vom 14. September 1844, in der
Gesetzsammlung von 1845 S. 13 flg.
511) Anerkannt auf dem Landtage 1825 und im Landtagsabschiede vom
2. Juni 1827 (v. Kampt Annalen Bd. XI, S. 299). Eine definitive Verordnung
über die Verfassung ist bisher nicht erschienen. S. Rauer a. a. O.
Th. II. S. 600 f. Neue Folge Ty. II, S. 372.