Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Beweis  einer  unter  allen  Umständen  unveränderten  und  unerschütterten
  Gerechtigkeitsliebe  darlegen,  und  wir  glauben,  diese  allergnädigste
  Zusicherung  in  den  wichtigsten,  folgereichen  Ueberzeugungen
gegründet  zu  finden,  daß  die  aus  der  Auflösung  des  Reichsverbandes
  hervorgegangene  Souveränetät  deutscher  Staaten  mit  der
Erhaltung  der  auf  Grundverträgen  zwischen  Herrn  und  Land  beruhenden
  Territorialverfassung  nicht  nur  vereinbar,  sondern  eben
diese  Vereinigung  der  neuen  Ordnung  der  Dinge  und  der  dadurch
in  äußeren  Verhältnissen  des  Staates  erlangten  höheren  Macht
mit  der  fortdauernden  Verbindlichkeit  der  die  innere  Landesverfassung
  bestimmenden  Verträge  und  Zusagen  selbst  im  hohen  Grade
rechtmäßig  sei,  daß  die  Auflösung  des  Deutschen  Reichssystems  die
davon  ganz  unabhängigen  rechtlichen  Grundlagen  der  besonderen
Landesverfassungen  Deutscher  Staaten  nicht  verrücken  könne,  daß
der  Reichsverband  diesen  Territorialverfassungen,  die  selbstständig
  auf  ihrem  eigenthümlichen  Grund  und  Boden
zugleich  mit  der  Landeshoheit  keimten,  reiften  und  sich
allmälig  entwickelten,  ehedem  bloß  einen  Schutz  gewährte,  den
sie  von  nun  an  ebenso  zuverlässig  in  der  Tugend  der  Regenten,
in  gegenseitiger  Zuneigung  und  in  der  Ehrwürdigkeit  des  Rechtsbegriffs
  von  Treue  und  Glauben  finden  müssen,  und  daß  endlich
besonders  die  ständische  Verfassung  es  sei,  der  diejenigen  Staaten,
die  sie  besitzen,  jenen  vorzüglichen  Wohlstand,  jenen  erhöhten  Credit
und  guten  Nationalgeist  verdanken,  der  diese  Länder  von  andern
auszeichnet:  den  Geist  wahrhafter  redlicher  Anhänglichkeit  an
Vaterland  und  Fürsten  und  des  aufrichtenden  Selbstvertrauens
unter  den  schwierigsten  Ereignissen.“

Die  Landestheilung  von  1815  hatte  eine  organische  Veränderung
  des  Landtags  lediglich  insofern  zur  Folge,  als  bei  dem  am
19.  October  1817  von  dem  Conferenzminister  von  Globig  eröffneten
  Landtage  eine  Vereinigung  der  Stände  der  beim  Königreiche
  verbliebenen  Theile  der  Oberlausitz  und  der  thüringen'schen
Hochstifter  mit  der  alterbländischen  Landschaft  stattfand.  Im