— 96 —
Beweis einer unter allen Umständen unveränderten und unerschütterten
Gerechtigkeitsliebe darlegen, und wir glauben, diese allergnädigste
Zusicherung in den wichtigsten, folgereichen Ueberzeugungen
gegründet zu finden, daß die aus der Auflösung des Reichsverbandes
hervorgegangene Souveränetät deutscher Staaten mit der
Erhaltung der auf Grundverträgen zwischen Herrn und Land beruhenden
Territorialverfassung nicht nur vereinbar, sondern eben
diese Vereinigung der neuen Ordnung der Dinge und der dadurch
in äußeren Verhältnissen des Staates erlangten höheren Macht
mit der fortdauernden Verbindlichkeit der die innere Landesverfassung
bestimmenden Verträge und Zusagen selbst im hohen Grade
rechtmäßig sei, daß die Auflösung des Deutschen Reichssystems die
davon ganz unabhängigen rechtlichen Grundlagen der besonderen
Landesverfassungen Deutscher Staaten nicht verrücken könne, daß
der Reichsverband diesen Territorialverfassungen, die selbstständig
auf ihrem eigenthümlichen Grund und Boden
zugleich mit der Landeshoheit keimten, reiften und sich
allmälig entwickelten, ehedem bloß einen Schutz gewährte, den
sie von nun an ebenso zuverlässig in der Tugend der Regenten,
in gegenseitiger Zuneigung und in der Ehrwürdigkeit des Rechtsbegriffs
von Treue und Glauben finden müssen, und daß endlich
besonders die ständische Verfassung es sei, der diejenigen Staaten,
die sie besitzen, jenen vorzüglichen Wohlstand, jenen erhöhten Credit
und guten Nationalgeist verdanken, der diese Länder von andern
auszeichnet: den Geist wahrhafter redlicher Anhänglichkeit an
Vaterland und Fürsten und des aufrichtenden Selbstvertrauens
unter den schwierigsten Ereignissen.“
Die Landestheilung von 1815 hatte eine organische Veränderung
des Landtags lediglich insofern zur Folge, als bei dem am
19. October 1817 von dem Conferenzminister von Globig eröffneten
Landtage eine Vereinigung der Stände der beim Königreiche
verbliebenen Theile der Oberlausitz und der thüringen'schen
Hochstifter mit der alterbländischen Landschaft stattfand. Im