Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Schluß--Protokoll.

Die  Unterzeichneten  vereinigten  sich  heute,  um  die  in  Vollmacht  ihrer  Hohen
Regierungen  vereinbarte  revidirte  Rheinschiffahrts-Akte  zu  vollziehen,  bei  welcher
Gelegenheit  noch  folgende  Erklärungen,  Verabredungen  und  erläuternde  Bemerkungen
  in  gegenwärtiges  Schluß  Protokoll  niedergelegt  wurden.

1.  Zum  Artikel  1.  der  Akte.

,  Es  ist  selbstverständlich,  daß  das  Recht  zur  freien  Schiffahrt  auf  dem
Rheine  und  seinen  Ausflüssen  nicht  den  Anspruch  auf  die  besonderen,  den  zur
Rheinschiffahrt  gehörigen  oder  ihnen  gleichgestellten  Schiffen  gewährten  Begünstigungen
  in  sich  schließt.

2.  Zum  Artikel  3.  der  Akte.

A.  Es  wird  allseitig  anerkannt,  daß  unter  die  Bestimmung  im  ersten
Absatze  dieses  Artikels  Brückengelder,  die  auf  anderen  Wasserstraßen  als  auf  dem
Rheine  erhoben  werden,  und  die  für  die  Benutzung  künstlicher  Wasserstraßen
oder  Anlagen,  wie  Schleusen  u.  dgl.)  zu  entrichtenden  Gebühren  nicht  zu  subsumiren
  sind.

B.  Der  Bevollmächtigte  für  Preußen  bemerkte,  daß  auf  der  Ruhr  noch
eine  geringfügige  Schiffahrtsabgabe  erhoben  werde,  daß  es  in  der  Absicht  liege,
diese  binnen  Kurzem  in  Wegfall  zu  bringen,  daß  er  aber  die  Bestimmung  des
Zeitpunktes  seiner  Regierung  vorbehalten  müsse.  «

getan  bemerkte  der  Bevollmächtigte  für  Niederland,  daß  die  Schiffer  auf
einem  Theile  der  Limburgischen  Maas  an  die  dortigen  Baakenmeister  noch  eine
kleine  Baakengebuͤhr  zu  entrichten  hätten,  welche  ohne  Mitwirkung  der  Königlich
Belgischen  Regierung  nicht  aufgehoben  werden  könne,  daß  er  also  seiner  Regie.
rung  die  Ausführung  der  Bestimmung  im  zweiten  Absatze  dieses  Artikels  auf  der
betreffenden  Strecke  der  Maas  einstweilen  vorbehalten  müsse.

»  Die  übrigen  Bevollmächtigten  fanden  gegen  diese  Vorbehalte  nichts  zu  erinnern.


3.  Zum  Artikel  8.  der  Akte.
Die  gegenwärtig  bestehenden  Freihäfen  sind  folgende:
in  Frankreich:  Straßburg;
in  Baden:  Kehl,  Maxau,  Leopoldshafen,  Mannheim;
in  Bayern:  Neuburg,  Speyer,  Ludwigshafen;
in  Hessen:  Mainz);