Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

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ihnen  aufkommenden  Grund  und  Gebäudesteuern  verteilt  werden  1).  Bei  Einführung
der  Stempelsteuer  durch  das  Ges.  vom  I1I.  Januar  1910  sind  23  des  Rohertrages
dieser  Stener  dem  Landesverband  des  Fürstentums  überwiesen  worden  2).  Höhere
Kommunalverbände  im  Fürstentum  Birkenfeld  sind,  wie  wir  früher  gehört  haben,
die  Bürgermeistereibezirke,  aus  denen  aber  die  zu  „städtischen  Bürgermeistercien“  erhobenen
  Stadtbezirke  ausscheiden  können  2).  Die  Kosten  der  Bürgermeistereien  als
Kommunalbezirke  werden,  wie  oben  schon  gesagt  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  speziellen
Zweck  auf  die  zugehörigen  Gemeinden  nach  Maßgabe  der  in  ihnen  aufkommenden
Gesamtsteuer  (Grund=  und  Gebäudc=  und  Einkommensteuer)  verteilt.  Genau  so  geschieht
  es  mit  den  Kosten  des  neuerdings  konstituierten  Landesverbandes  gegenüber
den  einzelnen  Gemeinden  ).

Fünfter  Abschnitt.  Innere  Verwaltung.

#§s  66.  Die  Polizei.  I.  Begriff,  Grundlage  und  Behörden.  Der  Begriff
  der  Polizei  ist  im  deutschen  Staats=  und  Verwaltungsrecht  allmählich  immer
enger  geworden.  Er  hat  einst  im  Zeitalter  der  Renaissance  die  gesamten  Staatsangelegenheiten
  (res  politicac)h  im  Gegensatz  zu  den  kirchlichen  Angelegenheiten  (res
ccclesiasticac)  umfaßt,  später  deckte  er  sich  im  wesentlichen  mit  dem,  was  wir  innere
Verwaltung  nennen,  mochte  diese  Tätigkeit  in  pfleghafter  Weise  die  Kulturzwecke
des  Staates  zu  erfüllen  suchen  oder  repressiv  die  natürliche  Freiheit  des  Untertanen
zugunsten  des  Gemeinwohls  beschränken  5).  In  diesem  Sinne  wird  das  Wort  Polizei
  auch  in  Oldenburg  noch  bei  der  Neuordnung  des  Staatswesens  1814  gebraucht  9).
Indessen  hat  dann  der  Eintritt  in  das  konstilutionelle  Staatsleben  auch  für  Oldenburg
cine  weitere  Verengerung  des  Polizcibegriffes  mit  sich  gebracht.  Fortan  galt  auch  in
Oldenburg  der  Grundsaß  der  „gesetzmäßigen  Verwallung",  d.  h.  ein  zwangsweises
Eingreifen  des  Staates  in  dic  natürliche  Freiheit  der  Staatsbürger  konnte  nur  noch
dort  als  erlaubt  angesehen  werden,  wo  die  Polizci  sich  auf  einen  allgemeinen  oder  besonderen
  Rechtssatz  stützen  konnte,  mochte  es  nun  ein  Satz  des  geschriebenen  oder  ungeschriebenen
  Rechtes  sein.  Der  hohe  Geist  der  Gesemäßigkeit,  der  das  preußische
Landrecht  durchweht,  hatte  schon  in  diesem  Gesetzbuch  eines  absoluten  Staates  die
allgemeinen  Kompetenzen  der  Polizci  dahin  abgegrenzt,  daß  die  Aufgabe  der  Polizei
nur  darin  liegen  sollte:  „die  nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,
Sicherheit  und  Ordnung  und  zur  Abwehr  der  dem  Publikum  oder  einzelnen  Mit-1)

  Art.  104  der  rev.  G.  iu  der  Fassung  der  Nov.  vom  24.  März  1908  im  Gl.  für  Lüb.
Bd.  21  S.  1096.  Sonst  wird  wic  im  old.  Amtsverbandc  unterschieden  zwischen  Ausgaben  für  Armenpflege
  und  denen  für  sonstige  Zwecke.

2)  Vgl.  5  72  jenes  Ges.  im  Gl.  für  Lüb.  Bd.  20  S.  267.

3)  Oben  S.  226.

4)  Art.  97e  der  rev.  GO.  in  der  Fassung  vom  14.  Mai  1908  Gl.  für  Birk.  Bd.  18  S.  601.

5)  Für  die  Bestimmung  des  Polizeibegriffs  kommen  namentlich  solgende  Arbeiten  von  K.
Wolzendorff  in  Betracht:  Die  Grenzen  der  Potieigewal  Heft  3  und  5  der  Arbeiten  aus  dem
jursstisch-staatswissenschaftlichen  Sominar  zu  Marburg  1905  und  1908,  ferner  „die  Grenzen  der
Polizeigewalt  im  französischen  Recht“  im  Archiv  für  öffentliches  Recht  Bd.  24  von  19009  S.  325
bis  393,  endlich  die  Studie  „Richtlinien  des  polizeilichen  Wirkens  im  prenßischen  Recht“  im
Preuß.  Verw.  Bl.  Jahrgang  32  S.  257  ff.

6)  Vgl.  Zifss.  3  der  lanbesherrlichen  V.  für  das  Herzogtum  Old.  vom  15./22.  Sept.  1814
im  GVl.  fũt  Old.  Bd.  1  S.  218.