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ihnen aufkommenden Grund und Gebäudesteuern verteilt werden 1). Bei Einführung
der Stempelsteuer durch das Ges. vom I1I. Januar 1910 sind 23 des Rohertrages
dieser Stener dem Landesverband des Fürstentums überwiesen worden 2). Höhere
Kommunalverbände im Fürstentum Birkenfeld sind, wie wir früher gehört haben,
die Bürgermeistereibezirke, aus denen aber die zu „städtischen Bürgermeistercien“ erhobenen
Stadtbezirke ausscheiden können 2). Die Kosten der Bürgermeistereien als
Kommunalbezirke werden, wie oben schon gesagt ist, ohne Rücksicht auf den speziellen
Zweck auf die zugehörigen Gemeinden nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden
Gesamtsteuer (Grund= und Gebäudc= und Einkommensteuer) verteilt. Genau so geschieht
es mit den Kosten des neuerdings konstituierten Landesverbandes gegenüber
den einzelnen Gemeinden ).
Fünfter Abschnitt. Innere Verwaltung.
#§s 66. Die Polizei. I. Begriff, Grundlage und Behörden. Der Begriff
der Polizei ist im deutschen Staats= und Verwaltungsrecht allmählich immer
enger geworden. Er hat einst im Zeitalter der Renaissance die gesamten Staatsangelegenheiten
(res politicac)h im Gegensatz zu den kirchlichen Angelegenheiten (res
ccclesiasticac) umfaßt, später deckte er sich im wesentlichen mit dem, was wir innere
Verwaltung nennen, mochte diese Tätigkeit in pfleghafter Weise die Kulturzwecke
des Staates zu erfüllen suchen oder repressiv die natürliche Freiheit des Untertanen
zugunsten des Gemeinwohls beschränken 5). In diesem Sinne wird das Wort Polizei
auch in Oldenburg noch bei der Neuordnung des Staatswesens 1814 gebraucht 9).
Indessen hat dann der Eintritt in das konstilutionelle Staatsleben auch für Oldenburg
cine weitere Verengerung des Polizcibegriffes mit sich gebracht. Fortan galt auch in
Oldenburg der Grundsaß der „gesetzmäßigen Verwallung", d. h. ein zwangsweises
Eingreifen des Staates in dic natürliche Freiheit der Staatsbürger konnte nur noch
dort als erlaubt angesehen werden, wo die Polizci sich auf einen allgemeinen oder besonderen
Rechtssatz stützen konnte, mochte es nun ein Satz des geschriebenen oder ungeschriebenen
Rechtes sein. Der hohe Geist der Gesemäßigkeit, der das preußische
Landrecht durchweht, hatte schon in diesem Gesetzbuch eines absoluten Staates die
allgemeinen Kompetenzen der Polizci dahin abgegrenzt, daß die Aufgabe der Polizei
nur darin liegen sollte: „die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe,
Sicherheit und Ordnung und zur Abwehr der dem Publikum oder einzelnen Mit-1)
Art. 104 der rev. G. iu der Fassung der Nov. vom 24. März 1908 im Gl. für Lüb.
Bd. 21 S. 1096. Sonst wird wic im old. Amtsverbandc unterschieden zwischen Ausgaben für Armenpflege
und denen für sonstige Zwecke.
2) Vgl. 5 72 jenes Ges. im Gl. für Lüb. Bd. 20 S. 267.
3) Oben S. 226.
4) Art. 97e der rev. GO. in der Fassung vom 14. Mai 1908 Gl. für Birk. Bd. 18 S. 601.
5) Für die Bestimmung des Polizeibegriffs kommen namentlich solgende Arbeiten von K.
Wolzendorff in Betracht: Die Grenzen der Potieigewal Heft 3 und 5 der Arbeiten aus dem
jursstisch-staatswissenschaftlichen Sominar zu Marburg 1905 und 1908, ferner „die Grenzen der
Polizeigewalt im französischen Recht“ im Archiv für öffentliches Recht Bd. 24 von 19009 S. 325
bis 393, endlich die Studie „Richtlinien des polizeilichen Wirkens im prenßischen Recht“ im
Preuß. Verw. Bl. Jahrgang 32 S. 257 ff.
6) Vgl. Zifss. 3 der lanbesherrlichen V. für das Herzogtum Old. vom 15./22. Sept. 1814
im GVl. fũt Old. Bd. 1 S. 218.