Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Kreditinstitut für das Darlehn zu leistende Jahreszahlung jenem Zinssatze ent- 
sprechend zu erhöhen ist. 
Die bei dem Kreditinstitute in Kraft stehenden Bestimmungen finden auch 
für diejenigen Güter, auf denen Darlehnsforderungen für das Kreditinstitut Be- 
hufs der Ausfertigung vier einhalbprozentiger Neuer Pfandbriefe eingetragen sind, 
Anwendung, die Vorschriften über die Pfandbriefs-Tilgung in 88. 16. und folgen- 
den des Regulativs vom 15. März 1858. jedoch mit nachstehenden Maaßgaben. 
.4. 
Die für diese Güter ngesumde Tilgungsfonds werden — nachdem 
der bei der Ausreichung vier einhalbprozentiger Pfandbriefe vom Institute etwa 
gewährte baare Zuschuß gemäß §. 22. des Regulativs zurückerstattet ist — jähr- 
lich zweimal von 6 zu 6 Monaten, und zwar zum 2. Januar und 1. Juli, zur 
Amortisation vier einhalbprozentiger Neuer Pfandbriefe verwandt. Es muß 
hierbei der ganze jedesmalige disponible Tilgungsfonds dieser Güter, soweit der- 
selbe durch 50 theilbar ist, ausgeschüttet werden. Der durch 50 nicht theilbare 
Restbetrag kommt bei der nächsten Ausschüttung zur Verwendung. 
Die Amortisation geschieht hierbei in der Art, daß die nur durch Baarzah- 
lung zu tilgenden einzelnen Apoints vier einhalbprozentiger Neuer Pfandbriefe 
durch das Loos bestimmt und nach vorgängiger Kündigung eingelöst werden. 
Die Summe der halbjährlich ausgeloosten und gekündigten vier einhalb- 
prozentigen Neuen Pfandbriefe wird nach Verhältniß der reglementsmäßigen 
Amortisationsbeträge jedes einzelnen beliehenen Gutes vertheilt, und jedem Gute 
wird der solchergestalt repartirte Beitrag halbjährlich als amortisirt gut geschrieben. 
.5. 
Hinsichtlich der Kündigung der 86 einhalbprozentigen Neuen Pfandbriefe 
findet folgendes Verfahren statt: 
a) Die vom Kreditinstitute ausgehende Aufkündigung von Pfandbriefen muß, 
wenn der Einlösungstermin zu Johanni eintreten soll, schon im vorgän- 
gigen Monat Januar, und wenn derselbe zu Weihnachten eintreten soll, 
schon im vorgängigen Monat Juli durch die Amtsblätter der Königlichen 
Regierungen zu Potsdam, Frankfurt a. d. O., Cöslin, Stettin und Magde- 
burg, sowie durch den Königlich Preußischen Staatsanzeiger auf Katen 
des Instituts öffentlich bekannt gemacht, der Kündigungserlaß auch bei 
der Hauptkasse und den Provinzialkassen des Instituts, sowie an der 
Börse von Berlin ausgehängt werden. 
In dem Erlasse muß der gekündigte Pfandbrief nach der Nummer, 
dem Betrage und dem Prozentsatze bezeichnet, der Fälligkeitstermin des 
Kapitals angegeben, die Aufforderung zur Einlieferung des Pfandbriefs 
nebst den dan gehörigen noch nicht fälligen Kupons und Talons zu 
diesem Fälligkeitskermine enthalten und die Rechtsfolge der Unterlassung 
dahin vorbestimmt sein, daß der säumige Inhaber mit den in dem Pfand- 
briefe ausgedrückten Rechten präkludirt und mit seinen Ansprüchen auf die 
bei dem Kreditinstitute zu deponirende Baarvaluta werde verwiesen werden. 
b) Mit den Kapitalbriefen müssen auch entsprechende Zinskupons — soweit 
(Tr. 7582.) diese
	        
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