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Kreditinstitut für das Darlehn zu leistende Jahreszahlung jenem Zinssatze ent-
sprechend zu erhöhen ist.
Die bei dem Kreditinstitute in Kraft stehenden Bestimmungen finden auch
für diejenigen Güter, auf denen Darlehnsforderungen für das Kreditinstitut Be-
hufs der Ausfertigung vier einhalbprozentiger Neuer Pfandbriefe eingetragen sind,
Anwendung, die Vorschriften über die Pfandbriefs-Tilgung in 88. 16. und folgen-
den des Regulativs vom 15. März 1858. jedoch mit nachstehenden Maaßgaben.
.4.
Die für diese Güter ngesumde Tilgungsfonds werden — nachdem
der bei der Ausreichung vier einhalbprozentiger Pfandbriefe vom Institute etwa
gewährte baare Zuschuß gemäß §. 22. des Regulativs zurückerstattet ist — jähr-
lich zweimal von 6 zu 6 Monaten, und zwar zum 2. Januar und 1. Juli, zur
Amortisation vier einhalbprozentiger Neuer Pfandbriefe verwandt. Es muß
hierbei der ganze jedesmalige disponible Tilgungsfonds dieser Güter, soweit der-
selbe durch 50 theilbar ist, ausgeschüttet werden. Der durch 50 nicht theilbare
Restbetrag kommt bei der nächsten Ausschüttung zur Verwendung.
Die Amortisation geschieht hierbei in der Art, daß die nur durch Baarzah-
lung zu tilgenden einzelnen Apoints vier einhalbprozentiger Neuer Pfandbriefe
durch das Loos bestimmt und nach vorgängiger Kündigung eingelöst werden.
Die Summe der halbjährlich ausgeloosten und gekündigten vier einhalb-
prozentigen Neuen Pfandbriefe wird nach Verhältniß der reglementsmäßigen
Amortisationsbeträge jedes einzelnen beliehenen Gutes vertheilt, und jedem Gute
wird der solchergestalt repartirte Beitrag halbjährlich als amortisirt gut geschrieben.
.5.
Hinsichtlich der Kündigung der 86 einhalbprozentigen Neuen Pfandbriefe
findet folgendes Verfahren statt:
a) Die vom Kreditinstitute ausgehende Aufkündigung von Pfandbriefen muß,
wenn der Einlösungstermin zu Johanni eintreten soll, schon im vorgän-
gigen Monat Januar, und wenn derselbe zu Weihnachten eintreten soll,
schon im vorgängigen Monat Juli durch die Amtsblätter der Königlichen
Regierungen zu Potsdam, Frankfurt a. d. O., Cöslin, Stettin und Magde-
burg, sowie durch den Königlich Preußischen Staatsanzeiger auf Katen
des Instituts öffentlich bekannt gemacht, der Kündigungserlaß auch bei
der Hauptkasse und den Provinzialkassen des Instituts, sowie an der
Börse von Berlin ausgehängt werden.
In dem Erlasse muß der gekündigte Pfandbrief nach der Nummer,
dem Betrage und dem Prozentsatze bezeichnet, der Fälligkeitstermin des
Kapitals angegeben, die Aufforderung zur Einlieferung des Pfandbriefs
nebst den dan gehörigen noch nicht fälligen Kupons und Talons zu
diesem Fälligkeitskermine enthalten und die Rechtsfolge der Unterlassung
dahin vorbestimmt sein, daß der säumige Inhaber mit den in dem Pfand-
briefe ausgedrückten Rechten präkludirt und mit seinen Ansprüchen auf die
bei dem Kreditinstitute zu deponirende Baarvaluta werde verwiesen werden.
b) Mit den Kapitalbriefen müssen auch entsprechende Zinskupons — soweit
(Tr. 7582.) diese