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menen Chausseebauten außer den durch die Peiwilcgien vom 16. April 1866.
und 4. Februar 1868. (Gesetz. Samml. für 1866. S. 250. und Gesetz= Samml.
für 1868. S. 65.) genehmigten Anleihen von je 80,000 Thalern noch erforder-
lichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli-
gationen zu dem angenommenen Betrage von 58,000 Thalern ausstellen zu
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 58,000 Tha-
leng in Buchstaben: achtundfunfzig Tausend Thalern, welche in folgenden
oints:
p 20,000 Thaler à 1000 Thaler,
10,000 à 500
20,000 à 100
8,000 à 50
= 58,000 Thaler,
— dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld-
verschreibungen, zu tilgen find, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-.
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Lürbendich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Januar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
Pro-