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keine Hypothekenbücher vorhanden sind. Im Falle des F. 26. des citirten Gesetzes
hat sich die Auseinandersetzungsbehörde nach den Bestimmungen wegen Wahrung
der Rechte dritter Personen bei Verwendung von Abfindungskapitalien für die
Ablösung von Servituten oder Reallasten zu richten, welche in dem betreffenden
Landestheile in Geltung sind.
III. Aussonderung der Grundsteuer aus den sogenannten stehenden
Gefällen in der Provinz SchleswigHolstein.
S. 18.
Die für das Gebiet der Provinz Schleswig-Holstein nach §. 4. der Ver-
ordnung vom 28. April 1867. (Ges. Samml. für 1867. S. 543.) von der
Regierung erlassenen Entscheidungen darüber, welche unter den sogenannten stehen-
den Gefällen enthaltenen Beträge ganz in Wegfall zu stellen, oder auf drei
Viertheile ihres bisherigen Jahresbetrages zu ermäßigen sind, erlangen die Kraft
einer endgültigen Festsetzung, wenn dagegen nicht innerhalb sechs Wochen nach
ihrer Zustellung, beziehungsweise, sofern sie bereits vor dem Zeitpunkte, mit
welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, erlassen sind, innerhalb sechs Wochen nach
dem letzteren Zeitpunkte, der Rekurs bei dem Finanzminister angebracht wird.
Gegen diese Entscheidung des Finanzministers steht den Grundbesitzern
binnen drei Monaten nach deren Zustellung beziehungsweise nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes der Rechtsweg offen. Wird innerhalb dieser Frist die
Klage nicht bei dem zuständigen Gerichte eingereicht, so behält es bei der Ent-
scheidung des Finanzministers sein Bewenden.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
S. 19.
Bei der Ausführung dieses Gesetzes treten in der Provinz Hannover
an Stelle der Landräthe die Kreishauptmänner, an Stelle der Bezirksregierungen
die Finanzdirektion und an Stelle der Regierungs-Hauptkassen die Bezirks-Haupt-
kassen.
K. 20
Die hinsichtlich der Grundsteuer in den Provinzen SchleswigHolstein,
Hannover und Hessen= Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim bestehenden
Vorschriften, welche den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen,
oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen, treten mit dem 1. Januar 1875.
außer Kraft. Insbesondere werden alsdann auch diejenigen grundsteuerartigen
Abgaben, welche zur Zeit in einzelnen Theilen der vorgenannten Provinzen von
nutzbaren dinglichen Rechten, Gefällen 2c. besonders erhoben werden, gegen die
neu einzuführende Grundsteuer außer Hebung gesetzt. Z„
G. 21.
Durch den Erlaß dieses Gesetzes findet der Vorbehalt in den wegen Ein-
führung der Preußischen Gesetzgebung über die direkten Steuern in den Peo-
Mr. 7588.) vin-