Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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keine Hypothekenbücher vorhanden sind. Im Falle des F. 26. des citirten Gesetzes 
hat sich die Auseinandersetzungsbehörde nach den Bestimmungen wegen Wahrung 
der Rechte dritter Personen bei Verwendung von Abfindungskapitalien für die 
Ablösung von Servituten oder Reallasten zu richten, welche in dem betreffenden 
Landestheile in Geltung sind. 
III. Aussonderung der Grundsteuer aus den sogenannten stehenden 
Gefällen in der Provinz SchleswigHolstein. 
S. 18. 
Die für das Gebiet der Provinz Schleswig-Holstein nach §. 4. der Ver- 
ordnung vom 28. April 1867. (Ges. Samml. für 1867. S. 543.) von der 
Regierung erlassenen Entscheidungen darüber, welche unter den sogenannten stehen- 
den Gefällen enthaltenen Beträge ganz in Wegfall zu stellen, oder auf drei 
Viertheile ihres bisherigen Jahresbetrages zu ermäßigen sind, erlangen die Kraft 
einer endgültigen Festsetzung, wenn dagegen nicht innerhalb sechs Wochen nach 
ihrer Zustellung, beziehungsweise, sofern sie bereits vor dem Zeitpunkte, mit 
welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, erlassen sind, innerhalb sechs Wochen nach 
dem letzteren Zeitpunkte, der Rekurs bei dem Finanzminister angebracht wird. 
Gegen diese Entscheidung des Finanzministers steht den Grundbesitzern 
binnen drei Monaten nach deren Zustellung beziehungsweise nach dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes der Rechtsweg offen. Wird innerhalb dieser Frist die 
Klage nicht bei dem zuständigen Gerichte eingereicht, so behält es bei der Ent- 
scheidung des Finanzministers sein Bewenden. 
IV. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 19. 
Bei der Ausführung dieses Gesetzes treten in der Provinz Hannover 
an Stelle der Landräthe die Kreishauptmänner, an Stelle der Bezirksregierungen 
die Finanzdirektion und an Stelle der Regierungs-Hauptkassen die Bezirks-Haupt- 
kassen. 
K. 20 
Die hinsichtlich der Grundsteuer in den Provinzen SchleswigHolstein, 
Hannover und Hessen= Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim bestehenden 
Vorschriften, welche den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen, 
oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen, treten mit dem 1. Januar 1875. 
außer Kraft. Insbesondere werden alsdann auch diejenigen grundsteuerartigen 
Abgaben, welche zur Zeit in einzelnen Theilen der vorgenannten Provinzen von 
nutzbaren dinglichen Rechten, Gefällen 2c. besonders erhoben werden, gegen die 
neu einzuführende Grundsteuer außer Hebung gesetzt. Z„ 
G. 21. 
Durch den Erlaß dieses Gesetzes findet der Vorbehalt in den wegen Ein- 
führung der Preußischen Gesetzgebung über die direkten Steuern in den Peo- 
Mr. 7588.) vin-
	        
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