Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 97 — 
loͤsung vorgeei ten Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter §. 7. 
jährlich zu er astenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. Wer- 
den die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht bin- 
nen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, 
der Bestimmung unter . 13. gemäß, als verloren oder vernichtet zum Behufe 
der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach 
deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten 
Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse anheimfallen. 
. 12. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Bochum 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann 
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten 
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Gläubiger gerichtlich ver- 
klagt werden. 
g. 13. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons 
finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug habenden 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und 
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §#. 1. bis 13. mit 
nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. I. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städti. 
schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. 
Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, 
welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen 
gegen die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an die 
egierung zu Arnsberg statt; 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreis- 
gerichte zu Bochum) 
P) die in den 9#F#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen 
durch die unter F. 7. dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter uUnsirm 
Königlichen Insiegt ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 24. Januar 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
– 
(Nr. 7590.) Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.