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loͤsung vorgeei ten Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter §. 7.
jährlich zu er astenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. Wer-
den die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht bin-
nen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht,
der Bestimmung unter . 13. gemäß, als verloren oder vernichtet zum Behufe
der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach
deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten
Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse anheimfallen.
. 12.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Bochum
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Gläubiger gerichtlich ver-
klagt werden.
g. 13.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons
finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug habenden
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §#. 1. bis 13. mit
nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im F. I. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städti.
schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden.
Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt,
welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen
gegen die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an die
egierung zu Arnsberg statt;
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreis-
gerichte zu Bochum)
P) die in den 9#F#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen
durch die unter F. 7. dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen.
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter uUnsirm
Königlichen Insiegt ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 24. Januar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
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(Nr. 7590.) Pro-