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Das vorstehende Privilegium) welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Januar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
Provinz Brandenburg, Negierungebezirk Frankfurt a. d. O.
Obligation
des
Lebuser Kreises
II. Emission
Auf Grund des unten genehmigten Kreistagsbeschlusses vom
25. September 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von 200)000 Thalern be-
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Lebuser Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu-
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld voo Tha-
lern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1871. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von
wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schulboerschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem
Monate Februar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück-
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt
vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Königlich
Preu-