Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Preußischen Staatsanzeiger, sowie in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung 
zu Frankfurt a. d. O. und in dem Lebuser Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage) wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von 
heute 64n gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse des Lebuser Kreises, und zwar auch in der nach 
dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zin- 
sen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts = Ordnung 
Deeil I. Titel 51. S. 120. sequ. bei der Königlichen Kreisgerichts. Deputation zu 
eelow. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Beft der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse des Lebuser Kreises gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi- 
ung der neuen Zinskupons= Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, so- 
ern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. «« 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Seelow, den ..ten ....... .. .. 18.. 
Die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten im Lebuser Kreise. 
(Nr. 7598.) 14* Pro-
	        
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