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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 10 —
(Nr. 7604.) Gesetz, betreffend die Theilnahme der Staatsdiener in Neuvorpommern und
Rügen an den Kommunallasten und den Gemeindeverbänden. Vom
23. Februar 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für Neuvorpommern und Rügen, mit Zustimmung beider Häuser des
Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
§. 1.
Die in den übrigen Theilen der Provinz Pommern bezüglich der Theil-
nahme der Staatsdiener, der Geistlichen, der Kirchendiener, der Lehrer und deren
Hinterbliebenen an den Kommunallasten und dem Gemeindeverbande bestehenden
Vorschriften treten am 1. Juli 1870. auch in Neuvorpommern und Rügen
in Kraft. &2
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben.
Die auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1853. (Gesetz-Samml.
S. 291.) errichteten Stadtrezesse werden mit den Bestimmungen dieses Gesetzes
durch ein für jede Stadt durch den Minister des Innern, nach Anhörung der
städtischen Kollegien, festzustellendes Nachtrags-Statut in Uebereinstimmung gebracht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenpligtz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.
Johrgang 1870. (Fr. 7604—7605) 18 (Nr. 7605.)
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1870.