Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 10 — 
  
(Nr. 7604.) Gesetz, betreffend die Theilnahme der Staatsdiener in Neuvorpommern und 
Rügen an den Kommunallasten und den Gemeindeverbänden. Vom 
23. Februar 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen für Neuvorpommern und Rügen, mit Zustimmung beider Häuser des 
Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 
§. 1. 
Die in den übrigen Theilen der Provinz Pommern bezüglich der Theil- 
nahme der Staatsdiener, der Geistlichen, der Kirchendiener, der Lehrer und deren 
Hinterbliebenen an den Kommunallasten und dem Gemeindeverbande bestehenden 
Vorschriften treten am 1. Juli 1870. auch in Neuvorpommern und Rügen 
in Kraft. &2 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben. 
Die auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1853. (Gesetz-Samml. 
S. 291.) errichteten Stadtrezesse werden mit den Bestimmungen dieses Gesetzes 
durch ein für jede Stadt durch den Minister des Innern, nach Anhörung der 
städtischen Kollegien, festzustellendes Nachtrags-Statut in Uebereinstimmung gebracht. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenpligtz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Camphausen. 
  
Johrgang 1870. (Fr. 7604—7605) 18 (Nr. 7605.) 
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1870.
	        
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