Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

—  135  —

deren  im  8.  3.  bezeichneten  Gesellschaft  nur  durch  einen  ebendaselbst  eingetragenen
persönlich  haftenden  Gesellschafter,  die  einer  Gewerkschaft  oder  anderen  im  F.  4.
bezeichneten  Gesellschaft  nur  durch  den  Repräsentanten  oder  ein  Vorstandsmitglied,
die  einer  Person  weiblichen  Geschlechts  oder  einer  unter  Vormundschaft  oder
Kuratel  stehenden  Person  nur  durch  den  im  Handelsregister  eingetragenen  Prokuristen,
  abgegeben  werden.

F.  6.

Wer  nach  vorstehenden  Bestimmungen  (§#.  3.  bis  5.)  in  demselben  Handelskammer-Bezirke
  mehrfach  stimmberechtigt  ist,  darf  gleichwohl  nur  Eine  Wahlstimme
  abgeben  und  hat  sich,  wenn  er  gerichzetig  in  mehreren  Wahlkreisen  des
Handelskammer,-Bezirks  (I.  10.)  stimmberechtigt  ist,  vor  Ablauf  der  zu  Einwendungen
  gegen  die  Wählerliste  bestimmten  Frist  (I.  11.)  zu  erklären,)  in  welchem
Wahlkreise  er  seine  Stimme  ausüben  will.

5

S.  7.
Zum  Mitgliede  einer  Handelskammer  kann  nur  gewählt  werden,  wer

1)  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,

2)  in  dem  Bezirk  der  Handelskammer  seinen  ordentlichen  Wohnsitz  hat,

3)  a)  in  dem  für  den  Bezirk  der  Handelskammer  geführten  Handelsregister
  entweder  als  Inhaber  einer  Firma  oder  als  persönlich  haftender,
  zur  Vertretung  einer  Handelsgesellschaft  befugter  Gesellschafter,
  oder  als  Mitglied  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft
oder  Genossenschaft  eingetragen  steht,

b)  oder  bei  einer  der  im  F.  4.  begeichneten  Bergbau  hmung
im  Bezirke  der  Handelskammer  als  Alleineigenthümer,  Repräsentant
oder  Vorstandsmitglied  betheiligt  ist.

.  S.
Mehrere  Gesellschafter  oder  Vorstandsmitglieder  einer  und  derselben  Gesellschaft
  dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  derselben  Handelskammer  sein.
.  9.
Diejenigen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  (Falliment)  eröffnet  ist,
sind  bis  nach  Abschluß  dieses  Verfahrens,  und  diejenigen,  welche  ihre  Zahlungen
eingestellt  haben,  während  der  Dauer  der  Zahlungseinstellung  weder  wahlberechtigt
  noch  wählbar.  -
§.10.
MitGenehmigungdesHandelsministekskanneinHandelskammersBezikkswamp-»O
umeeckederWahlderMitgliederinengekeBezirkeeingetheiltwerden,inso-""·
sem  sich  aus  den  örtlichen  Verhältnissen  hierzu  ein  Bedürfniß  ergiebt.
F.  11.
Für  jeden  Wahlbezirk  ist  bei  Einrichtung  einer  sme  von  der
Regierung,  sonst  von  der  Handelskammer  selbst  eine  Liste  der  Wahlberechtigten
(Er.  7605.)  18“  auf.

1I.n1.  k