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deren im 8. 3. bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst eingetragenen
persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Gewerkschaft oder anderen im F. 4.
bezeichneten Gesellschaft nur durch den Repräsentanten oder ein Vorstandsmitglied,
die einer Person weiblichen Geschlechts oder einer unter Vormundschaft oder
Kuratel stehenden Person nur durch den im Handelsregister eingetragenen Prokuristen,
abgegeben werden.
F. 6.
Wer nach vorstehenden Bestimmungen (§#. 3. bis 5.) in demselben Handelskammer-Bezirke
mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur Eine Wahlstimme
abgeben und hat sich, wenn er gerichzetig in mehreren Wahlkreisen des
Handelskammer,-Bezirks (I. 10.) stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwendungen
gegen die Wählerliste bestimmten Frist (I. 11.) zu erklären,) in welchem
Wahlkreise er seine Stimme ausüben will.
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S. 7.
Zum Mitgliede einer Handelskammer kann nur gewählt werden, wer
1) das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
2) in dem Bezirk der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat,
3) a) in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister
entweder als Inhaber einer Firma oder als persönlich haftender,
zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Gesellschafter,
oder als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
oder Genossenschaft eingetragen steht,
b) oder bei einer der im F. 4. begeichneten Bergbau hmung
im Bezirke der Handelskammer als Alleineigenthümer, Repräsentant
oder Vorstandsmitglied betheiligt ist.
. S.
Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben Gesellschaft
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein.
. 9.
Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs (Falliment) eröffnet ist,
sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlungen
eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt
noch wählbar. -
§.10.
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sem sich aus den örtlichen Verhältnissen hierzu ein Bedürfniß ergiebt.
F. 11.
Für jeden Wahlbezirk ist bei Einrichtung einer sme von der
Regierung, sonst von der Handelskammer selbst eine Liste der Wahlberechtigten
(Er. 7605.) 18“ auf.
1I.n1. k