Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Funktion und 
Wechsel der 
Mitglieder. 
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aufzustellen. Dieselbe wird zehn Tage lang öffentlich ausgelegt, nachdem die 
Zeit und der Ort der Auslegung in den letzten zehn Tagen vorher öffentlich be- 
kannt gemacht sind. « 
Einwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung der erforderlichen Be- 
scheinigungen bis zum Ablauf des zehnten Tages nach beendigter Auslegung, 
wenn die Handelslemmer eingerichtet werden soll, bei der Regierung, sonst bei 
der Handelskammer selbst anzubringen. Rekurs gegen die Entscheidung der 
Handelskammer ist innerhalb zehn Tagen bei der Regierung einzulegen. Letztere 
entscheidet in allen Fällen endgültig. 
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Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahlbezirk bei 
Einrichtung der Handelskammer ein von der Regierung, sonst ein von der 
Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennender Kommissarius den 
Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 
. 13. 
In der Wahlversammlung führt der ernannte Kommissarius (K. 12.) den 
Vorsitz. Es wird ein Wahlvorstand gebildet. Zu demselben gehören, außer dem 
Vorsitzenden, ein Stimmensammler und ein Schriftführer, welche von den an- 
wesenden Wahlberechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden. 
K. 14. 
Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit durch geheime Ab- 
stimmung mittelst Stimmzettel, welche, außer den im §F. 5. erwähnten Fällen, 
von den Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. Ergiebt sich bei einer Wahl in der ersten Abstimmung 
weder eine absolute Stimmenmehrheit, noch Stimmengleichheit, so werden die- 
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der # 
Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Falls mehr Personen, als die doppelte 
Anzahl der zu Wählenden, die relativ meisten Stimmen erhalten, entscheidet bei 
Feststellung der Liste der auf die engere Wahl zu Bringenden unter denen, welche 
leich viele Stimmen haben, das Loos. Ueber die Gültigkeit der Wahljettel ent. 
scheder der Wahlvorstand. Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande zu 
unterzeichnen. 
. 15. 
6 Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu 
machen. 
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zehntägiger Frist bei der Handels- 
kammer anzubringen und von der Regierung endgültig zu entscheiden. 
K. 16. 
Die Mitglieder der Handelskammern versehen ihre Stellen in der Regel 
drei Jahre lang. Am Schlusse jeden Jahres werden durch Neuwahl zunächst 
die durch den Tod oder sonstiges Ausscheiden vor Ablauf der gesetzlichen Zeit 
erledigten Stellen wieder besetzt. Im Uebrigen scheiden von den Nigienen am 
chlusse
	        
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