Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Schlusse jeden Jahres so viele aus, daß im Ganzen der dritte Theil sämmtlicher 
Stellen zur Wiederbesetzung #lang, Die Ausscheidenden bestimmt das höhere 
Dienstalter und bei gleichem Alter das Loos. 
Geht die normale Gesammtzahl der Mitglieder einer Handelskammer bei 
einer Theilung durch drei nicht voll auf, so wird die nächst höhere Zahl), welche 
eine solche Theilung zuläßt, der Berechnung des ausscheidenden Drittheils zu 
Grunde glegt 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
S. 17. 
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher dasselbe, 
wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit ausge- 
schlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
K. 18. 
Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urtheile durch 
seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung dessel- 
ben durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittheilen ihrer Mit- 
glieder abzufassenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen; es steht jedoch dem 
Betheiligten gegen einen solchen Beschluß der Rekurs an die Regierung offen. 
K. 19. 
In derselben Art (F. 18.) kann die Handelskammer ein Mitglied, gegen 
welches ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß desselben, 
von seinen Funktionen vorläufig entheben. 
G. 20. 
Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen gostenuf. 
Aufgabe erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen= und Rechnungs- wond. 
wesen selbstständig. 
Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt 
die Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nöthigen NRäumlichkeiten. 
. 21. 
Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch Er- 
ledigung einzelner Aufträge erwachsenden baaren Auslagen werden ihnen erstattet. 
*- 
Die Handelskammer hat alljährlich einen Etat aufzustellen, öffentlich be- 
kannt zu machen und der Regierung mitzutheilen. 
. 23. 
Die etatsmäßigen Kosten werden auf die sämmtlichen Wahlberechtigten 
nach dem Fuße der Gewerbesteuer vom Handel veranlagt und als Zuschlag zu 
dieser erhoben. 
Die nicht zur Gewerbesteuer vom Handel veranlagten Wahlberechtigten 
(r. J605.) wer.
	        
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