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einkunft jederzeit offen. Dieser Beitritt wird zwischen den betreffenden Staaten
durch Austausch von Erklärungen bewirkt, welche in der für die Publikation
von Gesetzen vorgeschriebenen Form zur öffentlichen Kenntniß zu bringen sind.
Artikel 9.
Dieser Vertrag soll ratifizirt werden und die Ratifikationen sollen in Berlin
ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unter-
zeichnet und besiegelt.
Geschehen zu Berlin, den 16. April 1869.
König. Ambronn. Dr. Weinlig.
(L S) (I. S.) (. S.)
Schluß-Protokoll.
Bel Unterzeichnung der Uebereinkunft zwischen Preußen und Sachsen,
wegen Beseitigung der doppelten Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen,
ist man über folgende Punkte einverstanden gewesen:
1) Beide Regierungen behalten sich vor, die Zustimmung der resp. Landtage
vor der Ratifikation einzuholen.
2) Wenn ein Bundesgesetz über die Heimathsverhältnisse, beziehungsweise den
Unterstützungswohnsitz zu Stande kommen sollte, nach welchem eine
Erwerbung des Heimathsrechts beziehungsweise des Unterstützungswohnsitzes
durch Zeitablauf eintritt, so soll an die Stelle der in Artikel 1. der
Uebereinkunft verabredeten fünfjährigen Frist diejenige Frist treten, welche
das Bundesgesetz für die Erwerbung des Heimathsrechts beziehungsweise
des Unterstützungswohnsitzes feststellt.
Werden während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft bundesge-
setliche Bestimmungen über die Beseitigung der doppelten Besteuerung von Bundes-
angehörigen erlassen, so tritt sie mit dem Tage außer Kraft, an welchem solche
Bestimmungen in Wirksamkeit treten.
Vorstehendes Protokoll soll, was seinen zweiten Punkt anlangt, als durch
die Ratifikation der Uebereinkunft gleichzeitig mit ratifizirt angesehen werden.
Berlin, den 16. April 1869.
König. Ambronn. Dr. Weinlig.
Die Ratifiation ist erfolgt und die Auswechselung der Ratifkations-
Urkunden in Berlin bewirkt worden.
(Nr. 7608.)