Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7608.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Lycker Kreises im Betrage von 40,000 Thalern, III. Emission. Vom 
5. Februar 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
Nachdem von den Kreisständen des Lycker Kreises auf dem Kreistage vom 
22. Oktober 1869. beschlossen worden, die zur Fortsetzung der vom Kreise unter- 
nommenen Chausseebauten, außer den durch die Privilegien vom resp. 2. Juni 
1866. (Gesetz= Samml. 1866. S. 382.) und 14. August 1868. (Gesetz= Samml. 
1868. S. 815.) genehmigten Emissionen von Kreis-Obligationen im Betrage 
von resp. 25,000 Thalem und 100,000 Thalern, noch erforderlichen Geldmittel 
im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der 
gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke eine dritte Serie auf jeden Inköber 
lautender, mit Zinskupons versehener, Seitens der Gläubiger unkündbarer Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 40,000 Thalern ausstellen zu dür- 
feen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern unden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Junie 
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 40,000 Thalern, in 
Buchstaben: vierzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30,000 Thaler à 500 Thaler, 
6,000. à 100 
4,000 à 50%. 
40,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1871. ab, mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend y machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1870. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 7606.) Pro-
	        
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