Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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K. 19. 
Anzeigen strafbarer Handlungen, über die keine amtlichen Protokolle auf- 
genommen 4 werden gleichfalls beim Polizeianwalt des Rheinschiffahrtsgerichts 
angebracht, und von demselben nöthigenfalls ergänzt. 
6. 20. 
Die Protokolle und Verhandlungen sind, falls der Beschuldigte zugegen 
ist, sofort, sonst binnen drei Tagen dem Schiffahrtsgerichte zu übergeben. 
S. 21. 
Die zur Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte gehörigen Uebertretungen 
und Civilansprüche verjähren in Einem Jahre. 
6. 22. 
Die Klage auf Bestrafung wird von dem Polizeianwalt, die Klage auf 
Bahlung von Gebühren und Entschädigungen von den dazu Berechtigten ange- 
stellt und weiter verfolgt. Die aus einer strafbaren Handlung entspringenden 
Klagen (Straf. und Ciwvilklage) können zu gleicher Zeit in demselben Ver- 
fahren oder auch getrennt betrieben werden. In Civilsachen fungirt der Polizei= 
anwalt nicht. 
— §.23. 
Sind die Parteien anwesend und ist die Sache hinreichend aufgeklärt, so 
wird ohne Verzug verhandelt und erkannt. In allen anderen Fällen bestimmt 
der Richter elnen Termin zur Verhandlung der Sache und verfügt die Vor- 
labung der Parteien und der Zeugen und Sachverständigen. Der B. chawdige, 
beziehungsweise Verklagte wird unter der Verwarnung vorgeladen, daß er im 
Falle des Nichterscheinens als der ihm zur Last gelegten That geständig werde 
betrachtet und demnächst nach den Gesetzen gegen ihn werde erkannt werden. 
Eine Abschrift des Anzeigeprotokolls oder der Klage ist ihm mit der Vor- 
ladung mitzutheilen. 
. 24. 
Zwischen dem Tage der Zustellung der Vorladung und dem Tage der 
Verhandlung vor Gericht muß dem Beschuldigten oder Beklagten, wenn er in 
dem Bezirke des erkennenden Rheinschiffahrtsgerichts wohnt, oder in demselben 
einen Wohnsitz gewählt 4, beziehungsweise zu wählen hatte (§. 16.), eine zehn- 
tägige, wenn er in dem Bezirke eines anderen Preußischen Rheinschiffahrtsgerichts 
wohnt, eine fünfzehntägige, wenn er in einem anderen Theile der Preußischen 
Monarchie oder in einem anderen Rheinuferstaate wohnt, eine einmonatliche, 
und wenn er in einem sonstigen auswärtigen Staate wohnt, eine zweimonatliche 
Fist freibleiben. 
K. 25. 
Die Vorschriften der Artikel 10—14. des Gesetzes vom 11. Mai 1855. 
(Gesetz Samml. S. 550.) finden bei sämmtlichen Reinschiffahrtsgerichten der 
(Nr. 7618) o-
	        
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