Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 182 — 
Monarchie in dem Falle Anwendung, daß der Beschuldigte innerhalb des Ge- 
bietes der Rheinuferstaaten keinen bekannten Wohnsitz hat. Außerhalb des 
Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Cöln werden die nach diesem Gesetze 
den Gerichtsvollziehern und dem Oberprokurator obliegenden Funktionen durch 
die Gerichtsboten und den Staatsanwalt wahrgenommen. 
S. 26. 
Die im F. 24. bestimmten Fristen können auf den übereinstimmenden An- 
trag der Betheiligten vom Gerichte abgekürzt werden. 
S. 27. 
Erscheint auf gehörige Vorladung der Beschuldigte oder Verklagte nicht, 
so wird gegen ihn auf den Antrag des Gegners der Verwarnung gemäß (9.23.) 
auf Versäumniß erkannt. 
S. 28. 
Das Versäumniß-Erkenntniß wird dem Verurtheilten in gleicher Art wie 
die Vorladung zugestellt; es steht ihm gegen dasselbe innerhalb der für die Vor- 
ladung bestimmten Fristen der Einspruch (Opposition, Restitution) zu. 
it“ 
Der Einspruch muß auf der Gerichtsschreiberei des Rheinschiffahrtsgerichts 
schriftlich oder zu Protokoll eingelegt werden. Der Termin zur Verhandlung 
der Sache ist der Partei, welche den Einspruch erhoben hat, oder deren Bevoll- 
mächtigten entweder sofort mündlich zu Protokoll zu eröffnen, oder durch eine 
schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen. Wohnt der Einsprechende nicht 
am Sitze des Gerichts, so hat er in dem Gesuche einen daselbst wohnenden Be- 
vollmächtigten zu benennen. 
G. 30. 
Wird der Einspruch nicht innerhalb der bestimmten Frist angebracht, oder 
die Ernennung eines Bevollmächtigten in den Fällen, wo dieselbe erforderlich ist, 
versäumt, so geht mit Ablauf der bestimmten Frist das Versäumnißurtheil in 
Rechtskraft über und wird von dem Gerichte für vollstreckbar erklärt. Diese 
gesetzliche Folge ist in dem Versäumnißurtheil im Voraus anzukündigen. 
C. 31. 
Zu dem anberaumten Termine wird die Gegenpartei vorgeladen. Für 
die Bestimmung des Termins ist der F. 24. nicht maaßgebend, jedoch muß der 
Gegenpartei eine angemessene Frist zum Erscheinen belassen werden. 
g. 32 
Erscheint die einsprechende Partei in der anberaumten Sitzung nicht, so 
wird der Einspruch als nicht angebracht angesehen und das Versäumnißurtheil 
auf den Antrag der Gegenpartei für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt; er- 
scheint dieselbe, so wird das Versäumnißurtheil als nicht ergangen betrachtet und 
in der Sache weiter verhandelt. 
g. 33.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.