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Monarchie in dem Falle Anwendung, daß der Beschuldigte innerhalb des Ge-
bietes der Rheinuferstaaten keinen bekannten Wohnsitz hat. Außerhalb des
Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Cöln werden die nach diesem Gesetze
den Gerichtsvollziehern und dem Oberprokurator obliegenden Funktionen durch
die Gerichtsboten und den Staatsanwalt wahrgenommen.
S. 26.
Die im F. 24. bestimmten Fristen können auf den übereinstimmenden An-
trag der Betheiligten vom Gerichte abgekürzt werden.
S. 27.
Erscheint auf gehörige Vorladung der Beschuldigte oder Verklagte nicht,
so wird gegen ihn auf den Antrag des Gegners der Verwarnung gemäß (9.23.)
auf Versäumniß erkannt.
S. 28.
Das Versäumniß-Erkenntniß wird dem Verurtheilten in gleicher Art wie
die Vorladung zugestellt; es steht ihm gegen dasselbe innerhalb der für die Vor-
ladung bestimmten Fristen der Einspruch (Opposition, Restitution) zu.
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Der Einspruch muß auf der Gerichtsschreiberei des Rheinschiffahrtsgerichts
schriftlich oder zu Protokoll eingelegt werden. Der Termin zur Verhandlung
der Sache ist der Partei, welche den Einspruch erhoben hat, oder deren Bevoll-
mächtigten entweder sofort mündlich zu Protokoll zu eröffnen, oder durch eine
schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen. Wohnt der Einsprechende nicht
am Sitze des Gerichts, so hat er in dem Gesuche einen daselbst wohnenden Be-
vollmächtigten zu benennen.
G. 30.
Wird der Einspruch nicht innerhalb der bestimmten Frist angebracht, oder
die Ernennung eines Bevollmächtigten in den Fällen, wo dieselbe erforderlich ist,
versäumt, so geht mit Ablauf der bestimmten Frist das Versäumnißurtheil in
Rechtskraft über und wird von dem Gerichte für vollstreckbar erklärt. Diese
gesetzliche Folge ist in dem Versäumnißurtheil im Voraus anzukündigen.
C. 31.
Zu dem anberaumten Termine wird die Gegenpartei vorgeladen. Für
die Bestimmung des Termins ist der F. 24. nicht maaßgebend, jedoch muß der
Gegenpartei eine angemessene Frist zum Erscheinen belassen werden.
g. 32
Erscheint die einsprechende Partei in der anberaumten Sitzung nicht, so
wird der Einspruch als nicht angebracht angesehen und das Versäumnißurtheil
auf den Antrag der Gegenpartei für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt; er-
scheint dieselbe, so wird das Versäumnißurtheil als nicht ergangen betrachtet und
in der Sache weiter verhandelt.
g. 33.