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Ausführung der Beschwerden auf der Gerichtsschreiberei des Rheinschiffahrts
gerichts schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben; das Gericht theist
dieselbe dem Appellaten unverzüglich mit, um binnen vier Wochen nach gesche-
hener Zustellung seine Gegenausführungen einzureichen. Hat der Appellat sich
der Berufung angeschlossen (K. 38.), so steht dem Appellanten eine Frist von
vierzehn Tagen, angerechnet von der Zustellung des die Anschließung enthaltenden
Schriftsatzes, für die Beantwortung der letzteren zu. ·
Die Versäumung der in diesem Paragraphen erwähnten Fristen hat zur
Folge, daß die säumige Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausge-
schlossen wird. ¾ '
Nach erfolgtem Schriftwechsel oder nach fruchtlosem Ablauf der in F. 45.
bestimmten Fristen werden die Akten an den Appellationsgerichtshof zu Cöln
eingesandt. Die Sache wird vom Sekretariat kostenfrei zur Rolle gebracht;) sie
wird dem dritten Senat oder dem nach F. 5. dieses Gesetzes anderweit bestimmten
Senate überwiesen; bei ihrem Aufruf ist eine nahe Sitzung zur Verhandlung
anzuberaumen. ½
Die zur Verhandlung, oder, wenn ein Vorbescheid erlassen ist, zur Fort-
setzung der Verhandlung besttmnme Sitzung ist auf Betreiben der Staatsanwalt-
säg den Parteien in ihrem wirklichen oder gewählten Wohnsitz durch das Schiff.
ahrtsgericht wenigstens acht Tage vorher bekannt zu machen.
5. 48.
In dieser Sitzung erstattet ein von dem Präsidenten bestimmter Richter
über die Sache Bericht.
Hierauf kann in mündlichen Vorträgen die weitere Ausführung der Be-
schwerden und deren Widerlegung (F. 45.), in Civilsachen durch Advokatanwalte
des Appellationsgerichtshofes, in Strafsachen durch den Beschuldigten oder einen
Advokaten als Vertheidiger desselben erfolgen.
KC. 49.
Die Staatsanwaltschaft, welcher die Akten mindestens drei Tage vor der
Sitzung durch den Sekretair mitgetheilt werden müssen, hat in den durch den
Artikel 83. der Rheinischen bürgerlichen Prozeßordnung bezeichneten Fällen und
in allen Strafsachen Antrage zu nehmen.
g. 50.
Das Urtheil, oder, wenn noch eine nähere Ermittelung nothwendig erscheint,
der Vorbescheid wird in öffentlicher Sitzung verkündet.
Die Erledigung des Vorbescheires wird durch das Rheinschiffahrtsgericht
bewirkt. An dasselbe werden zu dem Ende die Akten zurückgesandt.
g. 51
Das Endurtheil wird von dem Rheinschiffahrtsgerichte, welchem dasselbe mit
Johigang 1870. (Nr. 7618.) 25 der