Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Ausführung der Beschwerden auf der Gerichtsschreiberei des Rheinschiffahrts 
gerichts schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben; das Gericht theist 
dieselbe dem Appellaten unverzüglich mit, um binnen vier Wochen nach gesche- 
hener Zustellung seine Gegenausführungen einzureichen. Hat der Appellat sich 
der Berufung angeschlossen (K. 38.), so steht dem Appellanten eine Frist von 
vierzehn Tagen, angerechnet von der Zustellung des die Anschließung enthaltenden 
Schriftsatzes, für die Beantwortung der letzteren zu. · 
Die Versäumung der in diesem Paragraphen erwähnten Fristen hat zur 
Folge, daß die säumige Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausge- 
schlossen wird. ¾ ' 
Nach erfolgtem Schriftwechsel oder nach fruchtlosem Ablauf der in F. 45. 
bestimmten Fristen werden die Akten an den Appellationsgerichtshof zu Cöln 
eingesandt. Die Sache wird vom Sekretariat kostenfrei zur Rolle gebracht;) sie 
wird dem dritten Senat oder dem nach F. 5. dieses Gesetzes anderweit bestimmten 
Senate überwiesen; bei ihrem Aufruf ist eine nahe Sitzung zur Verhandlung 
anzuberaumen. ½ 
Die zur Verhandlung, oder, wenn ein Vorbescheid erlassen ist, zur Fort- 
setzung der Verhandlung besttmnme Sitzung ist auf Betreiben der Staatsanwalt- 
säg den Parteien in ihrem wirklichen oder gewählten Wohnsitz durch das Schiff. 
ahrtsgericht wenigstens acht Tage vorher bekannt zu machen. 
5. 48. 
In dieser Sitzung erstattet ein von dem Präsidenten bestimmter Richter 
über die Sache Bericht. 
Hierauf kann in mündlichen Vorträgen die weitere Ausführung der Be- 
schwerden und deren Widerlegung (F. 45.), in Civilsachen durch Advokatanwalte 
des Appellationsgerichtshofes, in Strafsachen durch den Beschuldigten oder einen 
Advokaten als Vertheidiger desselben erfolgen. 
KC. 49. 
Die Staatsanwaltschaft, welcher die Akten mindestens drei Tage vor der 
Sitzung durch den Sekretair mitgetheilt werden müssen, hat in den durch den 
Artikel 83. der Rheinischen bürgerlichen Prozeßordnung bezeichneten Fällen und 
in allen Strafsachen Antrage zu nehmen. 
g. 50. 
Das Urtheil, oder, wenn noch eine nähere Ermittelung nothwendig erscheint, 
der Vorbescheid wird in öffentlicher Sitzung verkündet. 
Die Erledigung des Vorbescheires wird durch das Rheinschiffahrtsgericht 
bewirkt. An dasselbe werden zu dem Ende die Akten zurückgesandt. 
g. 51 
Das Endurtheil wird von dem Rheinschiffahrtsgerichte, welchem dasselbe mit 
Johigang 1870. (Nr. 7618.) 25 der
	        
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