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dem Berggegenbuche ist die Hälfte der zu A. gedachten Sätze zu erheben, jedoch
nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Rthlr., und zwar auch dann, wenn der
Auszug mehrere auf einem oder auf verschiedenen Artikeln verzeichnete Grundstücke
oder Zechen desselben Eigenthümers betrifft, oder wenn zugleich die Uebereinstim-
mung des Auszugs mit dem Inhalte des Stock= oder Berggegenbuchs bescheinigt,
oder die im K. 73. der Nassauischen Bergordnung vom 18. Februar 1857. (Ver-
ordnungsbl. S. 42.) gedachte Bescheinigung ertheilt wird.
F. 1. In den früher Großberzoglich Hessischen Landestheilen, in welchen
die Gesetze vom 21. Februar 1852.) 15. September 1848. und 23. Februar
1859. (Großherzoglich Hessisches Regierungsbl. Nr. 11.) Nr. 25. und Nr. 4.)
zur Anwendung kommen, wird erhoben:
a) der Kostensatz zu A. für die Einschreibung des Erwerbstitels in das
Mutationsverzeichniß und die dabei vorkommenden Rebengeschäfte, ein-
schließlich der Bestätigung und Ausfertigung der Urkunde, in welcher
der Erwerbstitel besteht und der Eintragung des Vermerks, daß die
Erwerbung eine beschränkte sei (Artikel 7. und 17. des Gesetzes vom
21. Februar 1852.)
b) der Kostenansatz zu B. a. für die Verfügung, durch welche die Einschrei-
bung eines Mieths- oder Pachtvertrages oder eines Hypothekentitels in
das Hypothekenbuch einem oder mehreren Ortsgerichten aufgetragen wird,
einschließlich der Bestätigung des Hypothekentitels und der sonstigen
Nebengeschäfte, insbesondere auch der Ausstellung der über gesetliche
Hypothekentitel zu ertheilenden Urkunde (ISFH. 16. 18. 19. und 20. der
Instruktion vom 1. Dezember 1861.) Großherzoglich Hessisches Regie-
rungsbl. Nr. 42.).
Für die Ausstellung von Theil-Obligationen auf den Inhaber
(Artikel 15. des Gesetzes vom 19. Januar 1859. und F. 10. der In-
struktion vom 1. Dezember 1861.) sind 5 Sgr. für jeden, auch nur an-
gefangenen Bogen besonders zu erheben;
die Hälfte des Kostenansatzes zu B. a. für die im Mutationsverzeichniß
durch die Worte „gehemm“ oder „streitig“ zu bewirkende Vormerkung
(Artikel 18. und 33. des Gesetzes vom 21. Februar 1852.), sowie für
die Verfügung, durch welche einem oder mehreren Ortsgerichten die Ein-
schreibung einer Vormerkung aufgetragen wird) welche bezweckt: einem
ypothekentitel den Altersvorzug zu wahren, die rechtzeitige Löschung
einer Hypothek zu erwirken, oder die Löschung einer Hrpothe mit dem
Eintritt des ihr beigefügten Endtermins zu verhüten (95. 43. 47. und
50. der Instruktion vom 1. Dezember 1861.);
d) die Hälfte der Sätze B. a., jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über
3 Rihlr., für die in dem Anhang zum Mutationsverzeichniß zu bewirkende
Eintragung eines Erwerbstitels Böhufs nachträglicher Vermerkung dessel-
ben in dem Grundbuche (Artikel 28. des Gesetzes vom 21. Februar 1852.);
für die dem Ortsgerichte zu ertheilende Weisung wegen nachträglicher Ein-
tragung derselben Post auf ein ferneres Grundstuck oder wegen Ueber-
(Nr. 7621.) - schrei-
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