Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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dem Berggegenbuche ist die Hälfte der zu A. gedachten Sätze zu erheben, jedoch 
nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Rthlr., und zwar auch dann, wenn der 
Auszug mehrere auf einem oder auf verschiedenen Artikeln verzeichnete Grundstücke 
oder Zechen desselben Eigenthümers betrifft, oder wenn zugleich die Uebereinstim- 
mung des Auszugs mit dem Inhalte des Stock= oder Berggegenbuchs bescheinigt, 
oder die im K. 73. der Nassauischen Bergordnung vom 18. Februar 1857. (Ver- 
ordnungsbl. S. 42.) gedachte Bescheinigung ertheilt wird. 
F. 1. In den früher Großberzoglich Hessischen Landestheilen, in welchen 
die Gesetze vom 21. Februar 1852.) 15. September 1848. und 23. Februar 
1859. (Großherzoglich Hessisches Regierungsbl. Nr. 11.) Nr. 25. und Nr. 4.) 
zur Anwendung kommen, wird erhoben: 
a) der Kostensatz zu A. für die Einschreibung des Erwerbstitels in das 
Mutationsverzeichniß und die dabei vorkommenden Rebengeschäfte, ein- 
schließlich der Bestätigung und Ausfertigung der Urkunde, in welcher 
der Erwerbstitel besteht und der Eintragung des Vermerks, daß die 
Erwerbung eine beschränkte sei (Artikel 7. und 17. des Gesetzes vom 
21. Februar 1852.) 
b) der Kostenansatz zu B. a. für die Verfügung, durch welche die Einschrei- 
bung eines Mieths- oder Pachtvertrages oder eines Hypothekentitels in 
das Hypothekenbuch einem oder mehreren Ortsgerichten aufgetragen wird, 
einschließlich der Bestätigung des Hypothekentitels und der sonstigen 
Nebengeschäfte, insbesondere auch der Ausstellung der über gesetliche 
Hypothekentitel zu ertheilenden Urkunde (ISFH. 16. 18. 19. und 20. der 
Instruktion vom 1. Dezember 1861.) Großherzoglich Hessisches Regie- 
rungsbl. Nr. 42.). 
Für die Ausstellung von Theil-Obligationen auf den Inhaber 
(Artikel 15. des Gesetzes vom 19. Januar 1859. und F. 10. der In- 
struktion vom 1. Dezember 1861.) sind 5 Sgr. für jeden, auch nur an- 
gefangenen Bogen besonders zu erheben; 
die Hälfte des Kostenansatzes zu B. a. für die im Mutationsverzeichniß 
durch die Worte „gehemm“ oder „streitig“ zu bewirkende Vormerkung 
(Artikel 18. und 33. des Gesetzes vom 21. Februar 1852.), sowie für 
die Verfügung, durch welche einem oder mehreren Ortsgerichten die Ein- 
schreibung einer Vormerkung aufgetragen wird) welche bezweckt: einem 
ypothekentitel den Altersvorzug zu wahren, die rechtzeitige Löschung 
einer Hypothek zu erwirken, oder die Löschung einer Hrpothe mit dem 
Eintritt des ihr beigefügten Endtermins zu verhüten (95. 43. 47. und 
50. der Instruktion vom 1. Dezember 1861.); 
d) die Hälfte der Sätze B. a., jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über 
3 Rihlr., für die in dem Anhang zum Mutationsverzeichniß zu bewirkende 
Eintragung eines Erwerbstitels Böhufs nachträglicher Vermerkung dessel- 
ben in dem Grundbuche (Artikel 28. des Gesetzes vom 21. Februar 1852.); 
für die dem Ortsgerichte zu ertheilende Weisung wegen nachträglicher Ein- 
tragung derselben Post auf ein ferneres Grundstuck oder wegen Ueber- 
(Nr. 7621.) - schrei- 
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