— 202 —
kosten-Tarif unterworfenen Geschäfts beigebracht werden müssen, sind, unter An-
abe dieses Zweckes, ohne Verwendung von Stempelmaterialien zu ertheilen. Die
r solche Schriftstücke erforderlichen Stempelbeträge werden mit den Gerichts-
kosten für das betreffende Geschäft eingezogen und auf die nach dem Tarif anzu-
setzenden Kosten dergestalt angerechnet, daß nur der überschießende Betrag der
letzteren zu erheben K.
In Betreff aller anderen feld- oder ortsgerichtlichen Auszüge, Ausfertigun-
gen und Atteste, insbesondere auch derjenigen, welche zu den von den Bür-
germeistern (Ortsgerichten) aufzunehmenden Kauf und Tauschnotuln u. s. w.
erforderlich sind, bewendet es bei den stempelgesetzlichen Vorschriften.
Artikel XVI.
Das gegenwärtige Gesetz sindet Anwendung auf alle zur Zeit der Ver-
kündung desselben noch nicht eingeforderten Gerichtskosten.
De in dem gegenwärtigen, sowie in früher ergangenen Gesetzen oder
Verordnungen enthaltenen Vorschriften, durch welche einzelne Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. Mai 1851. und des dazu gehörigen Tarifs abgeändert oder
ergänzt worden sind, treten an die Stelle dieser Bestimmungen überall da, wo
auf die letzteren in den Gesetzen, insbesondere auch in denjenigen vom 11. und
12. Mai 1851. über die Erhebung der Gebühren der Notare und Rechtsanwalte,
verwiesen ist.
Artikel XVII.
Der Justizminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Mälz 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
v. Selchow. Gr. zu Eulen burg. Leonhardt. Camphausen.
(Nr. 7622.) Gesetz, betreffend die Gerichtskosten im Bezirke des Appellationsgerichts zu
Kassel. Vom 7. März 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r#.
verordnen, Behufs Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Ver-
ordnung vom 30. August 1867. (Gesetz Samml. S. 1385.), betreffend den Ansatz
und die Erhebung der Gerichtskosten und der Gebühren der Notare und Rechts-
anwalte in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals Bayerischen
Gebietstheilen, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf, mit Zustimmung der beiden
Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt, A
rt.