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Tarsfeh und Subhastationen (Artikel V. dieses Gesetzes und §. 8. C. der
Verordnung vom 30. August 1867.) nicht unterworfen ist:
a) von dem Betrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlrn.: 15 Sgr.;
b) zunz Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 100 Rthlrn.:
4 lr.;
e) von dem Mehtbetrage bis 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlrn.:
1 Rt
4) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlrn.: 15 Sgr.
4) Für die Konstituirung der Passivmasse im Allgemeinen, einschließlich des
Urtheils über die Rangordnung und dessen Verkündung, find zu erheben:
a) drei Viertheile der unter Nr. 3. gedachten Sätze von der nach Ab-
findung der Vindikanten und Separatisten unter die Konkurs- und
Massegläubiger zu vertheilenden Masse.
r Erlös der zur Masse gehörigen Immobilien kommt
dabei * in Höhe des nach Berichtigung der Forderungen der
smnobiliar= P andgläubiger sich ergebenden Ueberschusses in An-
I lag)
b) die in Artikel V. unter Nr. 5. bestimmten Sätze von dem zur
Berichtigung der Forderungen der Immobiliar-Pfandgläubiger er-
forderlichen Betrage des Erlöses der Grundstücke.
Artikel VII.
Statt §. 23. des Tarifs und Artikels 16, zt. 3. Absatz 1.
des Gesetzes vom 9. Mai 1854.
G. Für freiwillige Subhastationen wird der enn zu A. (K. 16. des Tarifs)
27 fach erhoben.
ber Fuͤr jede fortgesetzte Lizitation wird der Satz zu A. (daselbst) besonders
erhoben
Wenn die freiwillige Subhastation vor Abhaltung des Steigerungstermins
rufgehoen wird, so ist die Hälfte des Satzes zu A. (F. 16. des Tarifs) zu
erheben
Artikel VIII.
Statt §. 11. A. der Verordnung vom 30. August 1867.
A. Für die Eintragung des Eigenthumsühergangs in das General.
Währschafts= und Hypothekenbuch, einschließlich der Uebertragung etwaiger aus
der Zeit der früheren Eigenthümer darauf ruhenden Plandrechte und aller son-
stigen dabei vorkommenden Nebengeschäfte, ist zu erheben:
von dem Betrage bis 5 Rthlr. einschließlich: 5 Sgr
von dem Betrage bis 200 Rthlr. von je 25 Rs. 7 Sgr. 6 Tf.)
von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 100 Rthlrn.: 7 Sgr.
6 Pf.
von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlrn: 15 Sgr. '
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