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sation. Behufs derselben wird nach dem Ablaufe des ersten Betriebsjahres ein
Amortisationsfonds gebildet, welcher dazu bestimmt ist, die sämmtlichen Stamm-
Prioritätsaktien allmälig einzuziehen und zu vernichten unkd daher geschlossen wird,
sobald dieser Zweck erreicht ist.
Dem Amortisationsfonds werden überwiesen:
1) die nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, welche nach F. 25. zu
Gunsten der Gesellschaft verfallen sind, sowie die Zinsen des Reserve-
fonds, beide jedoch nur in dem Falle, wenn der Reservefonds in voller
Höhe vorhanden ist (§. 6.),
2) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues
und der Betriebsmittel und die Zinsen des Erneuerungsfonds, wenn
dieser so weit angewachsen, daß der Handelsminister eine weitere Ver-
stärkung desselben einstweilen nicht für erforderlich erachtet (§. 7.),
3) ein Drittel des Ueberschusses, welcher von dem nach §F. 23. zu ermit-
telnden Restbetrage des Reinertrages alljährlich verbleibt, nachdem die
Inhaber der Stamm-PPrioritätsaktien fünf Prozent des Nominal-=
betrages ihrer Aktien und die Inhaber der Stammaktien sechs und
zwei Drittel Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien erhalten haben.
Es bleibt dem Verwaltungsrathe das Recht vorbehalten, unter Geneh-
migung des Handelsministers den Amortisationsfonds durch Erhöhung der Quote
des Ueberschusses ad 3. zu verstärken, und dadurch die Tilgung der Stamm-
Prioritätsaktien zu beschleunigen.
Die Einlösung der Stamm Prioritätsaktien wird entweder durch den An-
kauf an der Börse bis zum Nominalwerthe oder in Folge der Kündigung durch
Zahlung des Nominalwerths, je nach den Mitteln des Amortisationsfonds be-
wirkt. Die Nummern der zu kündigenden und zu amortisirenden Stamm-
Prioritätsaktien werden durch das Loos in einer alljährlich im April abzuhal-
tenden Versammlung des Verwaltungsrathes unter Zuziehung eines das Pro-
tokoll aufnehmenden Notars bestimmt und sind darauf nach einer wenigstens zwei
Monate vorher ergangenen öffentlichen Anzeige der ausgeloosten Nummern am
nächsten 1. Juli fällig.
Die Auszahlung der ausgeloosten Stamm Prioritätsaktien erfolgt von
dem dazu bestimmten Tage ab aus der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe
an den Vorzeiger dieser Aktien gegen Auslieferung derselben.
Die ausgeloosten Stamm Prioritätsaktien verlieren bereits für das Jahr,
in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, den Anspruch auf Theilnahme an
der Dividende.
Die fällig erklärten und eingelösten Stamm Prioritätsaktien und die noch
nicht fälligen Kupons werden unter Beachtung der oben wegen der Verloosung
vorgeschriebenen Form verbrannt und über die Ausführung der Tilgung wird
dem betreffenden Eisenbahnkommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor-
gezeigten Stamm Prioritätsaktien werden jährlich während zehn Jahren von dem
Verwaltungsrathe Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerusen
(Nr. 7623.) ie