Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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d) Die Gesellschaft hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn 
gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr 
und Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Be- 
schädigung nach Anleitung der von der Bundes-Telegraphenverwal= 
tung erlassenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch von 
jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes- 
Telegraphenstation Anzeige zu machen. 
c) Die Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linie 
erforderlichen Vorräthe von Stangen 9 den dazu geeigneten Bahn- 
höfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von 
ihrem Personal bewachen zu lassen. 
l) Die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und 
Störungen des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes-Te- 
legraphenverwaltung mitteist ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht 
für den Eisenbahn-Betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unent- 
geltlich zu befördern, wofür die Bundes-Telegraphenverwaltung in 
der Beförderung von Eisenbahn-Dienstdepeschen Gegenseitigkeit aus- 
üben wird. 
8) Die Gesellschaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des 
Bundeskanzler-Amts dem Privat-Depeschenverkehr nach Maaßgabe 
der Bestimmungen der Telegraphenordnung für die Korrespon- 
d auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu er- 
öffnen. 
h) Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter a. bis einschließ- 
lich f. wird das Nähere zwischen der Bundes-Telegraphenverwal. 
tung und der Gesellschaft schriftlich vereinbart. 
5) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf- 
sichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, 
pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden 
Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung. eines be- 
sonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden oseen zu tragen. Sie 
ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 21. Dezember 1846. (Gesetz Samml. für 1847. S. 21.) für die 
Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird 
die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Ge- 
nügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beam- 
ten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch 
die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und künftig be- 
stehenden Grundsätze für die Staatseisenbahnen für ihre Beamten und 
Arbeiter Pensions-, Wittwenverpflegungs= und Unterstützungskassen ein- 
zurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 
7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Jahrgang 1870. (Nr. 7623.) 29 Schaff.
	        
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