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d) Die Gesellschaft hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn
gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr
und Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Be-
schädigung nach Anleitung der von der Bundes-Telegraphenverwal=
tung erlassenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch von
jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes-
Telegraphenstation Anzeige zu machen.
c) Die Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linie
erforderlichen Vorräthe von Stangen 9 den dazu geeigneten Bahn-
höfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von
ihrem Personal bewachen zu lassen.
l) Die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und
Störungen des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes-Te-
legraphenverwaltung mitteist ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht
für den Eisenbahn-Betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unent-
geltlich zu befördern, wofür die Bundes-Telegraphenverwaltung in
der Beförderung von Eisenbahn-Dienstdepeschen Gegenseitigkeit aus-
üben wird.
8) Die Gesellschaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des
Bundeskanzler-Amts dem Privat-Depeschenverkehr nach Maaßgabe
der Bestimmungen der Telegraphenordnung für die Korrespon-
d auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu er-
öffnen.
h) Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter a. bis einschließ-
lich f. wird das Nähere zwischen der Bundes-Telegraphenverwal.
tung und der Gesellschaft schriftlich vereinbart.
5) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf-
sichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden,
pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden
Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung. eines be-
sonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden oseen zu tragen. Sie
ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes
vom 21. Dezember 1846. (Gesetz Samml. für 1847. S. 21.) für die
Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird
die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Ge-
nügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beam-
ten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch
die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen.
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und künftig be-
stehenden Grundsätze für die Staatseisenbahnen für ihre Beamten und
Arbeiter Pensions-, Wittwenverpflegungs= und Unterstützungskassen ein-
zurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.
7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Jahrgang 1870. (Nr. 7623.) 29 Schaff.