Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschaftsvermögens haben die Inhaber der
Stamm Prioritätsaktien ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse
für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor, den Inhabern
der Stammaktien befriedigt werden müssen.
S. 24.
Dividendenscheine und Talons.
Mit den Stammaktien werden 4
a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beiliegenden Schema D., und
b) Talons nach dem beiliegenden Schema E.,
und mit den Stamm-Priorititsaktien
a) Dividendenscheine nach dem beiliegenden Schema F., und
b) Talons nach dem beiliegenden Schema G.
ausgehändigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren erneuert.
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltungs-
rathes und zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem
Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein-
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Kupons ausgegebenen
Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.
*
Zahlung der Dividende.
Die Auszahlung der Dividenden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen
Einlieferung der betreffenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der
Bilanz des betreffenden Betriebsjahres.
Zinsen für die Aktien kihten der Bauzeit und Dividenden, die nicht
binnen vier Shon von den in 9#. 22. und 23. angegebenen Zahlungstagen ab
gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft, vor-
ehaltlich der Bestimmung des F. 26.
g. 26.
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung.
Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre
ichtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, gegen
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige
Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in
Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Morti-
fizirung derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte
erster Inleg nachzusuchen ist.
(Tr. 7623.) Eine