Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 285 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 20 — 
  
(Nr. 7636.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg wegen Anlage einer Eisen- 
bahn von Zeitz über Meuselwitz nach Altenburg. Vom 22. Februar 
1870. 
S#ee Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von 
Sachsen-Altenburg haben beschlossen, eine Eisenbahnverbindung zwischen Ihren 
Staaten durch den Bau einer Eisenbahn von Zeitz nach Altenburg ins Leben 
zu rufen und für die deshalb erforderlichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung Theo- 
dor Weishaupt, und 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Geheimen Finanzgrath Carl Hempel, 
von welchen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verab- 
redet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel I. 
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, eine Eisen- 
bahn von Zeitz nach Altenburg zuzulassen und zu fördern. Die Königlich Preu- 
Khische Regierung wird die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die 
in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktiengesellschaft ertheilen, welche 
für die Strecke im Herzoglich Altenburgischen Gebiete konzessionirt werden wird. 
Artikel 2. 
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß die zu 
konzessionirende Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Alten- 
burg nehme und in Beziehung auf alle Maaßnahmen und Festsetzungen, welche 
die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Beaufsichtigung und Ver- 
waltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, von der Herzoglich Alten- 
burgischen Regierung ressortire. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7636.) 38 Art. 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1870.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.