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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 20 —
(Nr. 7636.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg wegen Anlage einer Eisen-
bahn von Zeitz über Meuselwitz nach Altenburg. Vom 22. Februar
1870.
S#ee Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von
Sachsen-Altenburg haben beschlossen, eine Eisenbahnverbindung zwischen Ihren
Staaten durch den Bau einer Eisenbahn von Zeitz nach Altenburg ins Leben
zu rufen und für die deshalb erforderlichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung Theo-
dor Weishaupt, und
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Geheimen Finanzgrath Carl Hempel,
von welchen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verab-
redet und abgeschlossen worden ist.
Artikel I.
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, eine Eisen-
bahn von Zeitz nach Altenburg zuzulassen und zu fördern. Die Königlich Preu-
Khische Regierung wird die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die
in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktiengesellschaft ertheilen, welche
für die Strecke im Herzoglich Altenburgischen Gebiete konzessionirt werden wird.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß die zu
konzessionirende Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Alten-
burg nehme und in Beziehung auf alle Maaßnahmen und Festsetzungen, welche
die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Beaufsichtigung und Ver-
waltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, von der Herzoglich Alten-
burgischen Regierung ressortire.
Jahrgang 1870. (Nr. 7636.) 38 Art.
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1870.