Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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bart und beim Mangel gütlicher Einigung mit Ausschluß des Rechtsweges schieds- 
richterlich festgestellt werden. Die Ernennung der Schiedsrichter erfolgt durch 
das Landrathsamt zu Wetzlar. 
Dem Herrn Fürsten bleibt ferner das Recht vorbehalten, einen der nach 
§. 6. zu wählenden Wiesenschöffen, sowie dessen Stellvertreter zu ernennen. Soll 
von diesem Rechte Gebrauch gemacht werden, so wird der Herr Fürst den Wiesen- 
vorstand hiervon rechtzeitig vor der Wahl beziehentlich Neuwahl von Wiesen- 
schöffen benachrichtigen, wogegen in demselben Nalle der zweite Wiesenschöffe nebst 
dessen Stellvertreter von den übrigen Verbandsgenossen mit Ausschluß des Herrn 
Fürsten allein gewählt wird. 
. 12. 
Der Verband ist der Oberaufsicht des Staates in demselben Umfange 
unterworfen, wie eine ländliche Gemeinde. Das Aussichtsrecht wird gehandhabt 
von dem Kreislandrathe, von der Regierung in Coblenz, als Landespolizeibehörde, 
und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
§P. 13. 
Aenderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7638.) Allerhöchster Erlaß vom 12. März 1870., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an die Gemeinde Thommen im Kreise Malmedy, Regie- 
rungsbezirks Aachen, für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von Schirm an der Aachen-Luxemburger Staatsstraße über 
Maldingen bis zur Landesgrenze bei Bého. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee im Kreise Malmedy, Regierungsbezirks Aachen, von Schirm an 
der Aachen-Luxemburger Staatsstraße über Maldingen bis zur Landesgrenze bei 
Böého, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Thommen das 
Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen 
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf 
diese Ftraße, Zugleich will Ich der genannten Gemeinde gegen Uebernahme der 
Jahrgang 1870. (Nr. 7037—7639.) 39 künf.
	        
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