Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7641.) Bestätigungs--Urkunde, betreffend den Uebergang des Betricbes resp. des Eigen- 
thums der Reiße-Brieger Eisenbahn auf die Oberschlesische Eisenbahn- 
gesellschaft. Vom 28. März 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Generalversammlungen der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft 
vom 7. Dezember 1869. und der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft vom 
8. Dezember 1869. den Uebergang der Verwaltung und des Betriebes, sowie 
demnächst des Eigenthums an dem gesammten Unternehmen der erstgenannten 
Gesellschaft auf die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft beschlossen und auf Grund 
dieser Beschlüsse die hierzu ermächtigten beiderseitigen Direktionen den anliegenden 
Vertrag vom 30 (31. Dezember 1869. errichtet haben, wollen Wir, jedoch un- 
beschadet der Rechte Dritter, diese Beschlüsse bestätigen, insbesondere auch dem 
gedachten Vertrage, unter Bestätigung der darin enthaltenen Statutänderungen, 
Unsere landesherrliche Genehmigung hiermit ertheilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst ihrem Zubehör durch die Gesetz-Samm- 
lung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. Camphausen. 
Vertrag 
zwischen 
dem Direktorium der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft und der 
Kdniglichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. 
S. 1. 
Sogleich nach Allerhöchster Genehmigung dieses Vertrages überträgt die 
Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft bis zu dem nachstehend im F. 7. stipulirten 
Eigenthums-Uebergange zunächst die Verwaltung und den Betrieb ihres ge- 
sammten Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung an die Oberschlesische 
Eisenbahngesellschaft. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7641) 41 Zu
	        
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