Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Zu diesem Zwecke übergiebt die Direktion der Neiße-Brieger Eisenbahn- 
esellschaft nach Allerhöchster Genehmigung dieses Vertrages Verwaltung und 
Besie des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der gedachten 
Gesellschaft an die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. 
Auf diese Behörde gehen alle in dem durch Allerhöchste Order vom 
13. März 1846. bestätigten Gesellschaftsstatut und dessen Nachträgen den Ge. 
neralversammlungen, dem Direktorium, dem Ausschusse, sowie dem Syndikus 
beigelegten Befugnisse, mit Ausnahme der in diesem Vertrage speziell gedachten 
Fälle, über. Ingleichen übt dieselbe für die Neiße Brieger Eisenbahngesellschaft 
alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft 
zustehen. 
Da nach dem, am 20. September 1869. Allerhöchst bestätigten Ver- 
trage zwischen der Staatsregierung und der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft 
vom 10. August 1869. (Gesetz. Samml. für 1869. S. 1126.) die Verwaltung 
und der Betrieb der Neiße-Brieger Eisenbahn am 1. Januar 1870. vom Staate 
durch die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn übernommen 
wird, so sind beide kontrahirenden Theile zum Zweck der demnächstigen Ueber- 
gabevollziehung an die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft darüber einverstan- 
den, daß, sofern die Allerhöchste Bestätigung des Ecgenwärtign Vertrages 
erst nach dem 1. Januar 1870. erfolgen sollte, die Königliche Direktion der 
Oberschlesischen Eisenbahn vom Tage der Allerhöchsten Bestätigung dieses Ver- 
trages ab die zwischenzeitig von ihr im Auftrage des Staates für die Neiße- 
Brieger Eisenbahngesellschaft geführte Verwaltung des unbeweglichen und be- 
weglchen Vermögens der letzteren dann im Auftrage des Staates für die Ober- 
schlesische Eisenbahngesellschaft führen soll. 
Der in Gemäßheit des vorerwähnten Betriebs-Ueberlassungsvertrages vom 
10. August 1869.. eingesetzte, in der Generalversammlung vom 26. Juni 1869. 
gewählte Verwaltungsrath der Neiße-Brieger Eisenbahn bleibt in seiner gegen- 
wärtigen Zusammensetzung bis zum Ablauf des Jahres 1871. bestehen. 
Mit dem 1. Januar 1872. scheiden aus demselben durch Ausloosung vier 
Mitglieder und ein Stellvertreter aus, so daß der Verwaltungsrath von ha ab 
nur noch aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern besteht, welche alle fünf 
Jahre — das nächste Mal also im Jahre 1874. — von Neuem gewählt 
werden. 
Der Verwaltungsrath hat das Interesse der Neiße= Brieger Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, soweit es sich um 
Erfüllung dieses Vertrages handelt, mit wahrzunehmen. 
Die Sitzungen des Verwaltungsrathes, wie auch die Generalversammlung 
der 58 der Neiße-Brieger Eisenbahn werden auch künftig in Breslau 
abgehalten. 
8. 2. 
Verwaltung und Betrieb der Neiße- Brieger Eisenbahn erfolgt vom 
1. Januar 1870. an für Rechnung der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
Auf letztere gehen demnach von diesem Zeitpunkte ab die gesammten Nutzungen 
und Lasten des Vermögens der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft ohne jede 
wei-
	        
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