— 310 —
Zu diesem Zwecke übergiebt die Direktion der Neiße-Brieger Eisenbahn-
esellschaft nach Allerhöchster Genehmigung dieses Vertrages Verwaltung und
Besie des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der gedachten
Gesellschaft an die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.
Auf diese Behörde gehen alle in dem durch Allerhöchste Order vom
13. März 1846. bestätigten Gesellschaftsstatut und dessen Nachträgen den Ge.
neralversammlungen, dem Direktorium, dem Ausschusse, sowie dem Syndikus
beigelegten Befugnisse, mit Ausnahme der in diesem Vertrage speziell gedachten
Fälle, über. Ingleichen übt dieselbe für die Neiße Brieger Eisenbahngesellschaft
alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft
zustehen.
Da nach dem, am 20. September 1869. Allerhöchst bestätigten Ver-
trage zwischen der Staatsregierung und der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft
vom 10. August 1869. (Gesetz. Samml. für 1869. S. 1126.) die Verwaltung
und der Betrieb der Neiße-Brieger Eisenbahn am 1. Januar 1870. vom Staate
durch die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn übernommen
wird, so sind beide kontrahirenden Theile zum Zweck der demnächstigen Ueber-
gabevollziehung an die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft darüber einverstan-
den, daß, sofern die Allerhöchste Bestätigung des Ecgenwärtign Vertrages
erst nach dem 1. Januar 1870. erfolgen sollte, die Königliche Direktion der
Oberschlesischen Eisenbahn vom Tage der Allerhöchsten Bestätigung dieses Ver-
trages ab die zwischenzeitig von ihr im Auftrage des Staates für die Neiße-
Brieger Eisenbahngesellschaft geführte Verwaltung des unbeweglichen und be-
weglchen Vermögens der letzteren dann im Auftrage des Staates für die Ober-
schlesische Eisenbahngesellschaft führen soll.
Der in Gemäßheit des vorerwähnten Betriebs-Ueberlassungsvertrages vom
10. August 1869.. eingesetzte, in der Generalversammlung vom 26. Juni 1869.
gewählte Verwaltungsrath der Neiße-Brieger Eisenbahn bleibt in seiner gegen-
wärtigen Zusammensetzung bis zum Ablauf des Jahres 1871. bestehen.
Mit dem 1. Januar 1872. scheiden aus demselben durch Ausloosung vier
Mitglieder und ein Stellvertreter aus, so daß der Verwaltungsrath von ha ab
nur noch aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern besteht, welche alle fünf
Jahre — das nächste Mal also im Jahre 1874. — von Neuem gewählt
werden.
Der Verwaltungsrath hat das Interesse der Neiße= Brieger Eisenbahn-
gesellschaft gegenüber der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, soweit es sich um
Erfüllung dieses Vertrages handelt, mit wahrzunehmen.
Die Sitzungen des Verwaltungsrathes, wie auch die Generalversammlung
der 58 der Neiße-Brieger Eisenbahn werden auch künftig in Breslau
abgehalten.
8. 2.
Verwaltung und Betrieb der Neiße- Brieger Eisenbahn erfolgt vom
1. Januar 1870. an für Rechnung der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.
Auf letztere gehen demnach von diesem Zeitpunkte ab die gesammten Nutzungen
und Lasten des Vermögens der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft ohne jede
wei-