Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über. Ins- 
besondere fließt der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft der gesammte, nach Abzug der 
Verwaltungs-, Unterhaltungs, und Betriebskosten, ferner der Rücklagen zu dem 
Reserve= und Erneuerungsfonds, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und 
Tilgung der jetzigen Anleihen der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft und zur 
Besrel'ng der Leaatlichen Eisenbahnabgabe reserdenlichen Beträge etwa verblei- 
bende Reinertrag ausschließlich zu. 
§. 3. 
Als Entschädigung hierfür resp. als vorläufige Verzinsung des im 
. 7. stipulirten später zahlbaren Kaufpreises zahlt die Oberschlesische Eisenbahn- 
esellschaft aus dem statumäßigen Reinertrage ihres Unternehmens den In- 
sabem der Stammaktien der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft eine feste, 
den Vorzug vor der Dividende der Stammaktien und der künftig etwa zu 
konzessionirenden Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft 
genießende, der den Aktionairen der Wilhelmsbahn-Gesellschaft im §F. 3. des Ver- 
trages vom 18. resp. 19. dieses Monats gewährleisteten Rente von fünf Prozent 
ihres Stamm= resp. Stamm Prioritätsaktienkapitals in der Rangordnung jedoch 
nachstehende jährliche Rente von vier und einhalb Prozent des Nominalbetrages 
der Neiße-Brieger Stammaktien. Die Zahlung der Rente erfolgt gegen Rückgabe 
des den Aktien beigefügten Dividendenscheines des betreffenden Jahres in Breslau, 
Berlin und an den sonst von der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft zu bestim- 
menden Zahlstellen und wird am 1. April des nächstfolgenden Jahres — also 
zuerst am 1. April 1871. — fällig. Nach Einlösung der jetzt ausgegebenen Di- 
videndenscheine sollen Zinskupons und Talons nach dem beigefügten Formulare 
ausgehändigt werden, wonach demnächst die Zahlung der jährlichen Rente in zwei 
halbjährigen Raten am nächstfolgenden 1. Juli und 2. Januar erfolgt. 
Diwidendenscheine resp. Zinskupons, welche nicht innerhalb vier Jahren 
nach dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, 
verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Pensions= und Unterstützungskasse der 
Neiße. Brieger Eisenbahn. 
S. 4. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft offerirt hierdurch allen Aktiomairen 
der Neiße-Brieger Eisenbahn, welche bis zum 30. September 1872. von dieser 
Offerte Gebrauch machen, den Umtausch einer Neiße-Brieger Stammaktie gegen 
eine mit vier einhalb Prozent verzinsliche Prioritäts-Obligation und die baare 
Ku uahlung von fünf WMalern für jede Einhundert Thaler Nominalbetrag einer 
eter rieger Stammeaktie. 
Durch diesen Umtausch, wobei ihr die umzutauschenden Aktien nebst den 
noch nicht fällig gewordenen Dividendenscheinen resp. Zinskupons auszuhändigen 
sind, tritt die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ohne Weiteres in die Rechte der 
solchergestalt abgefundenen Aktionaire der Neiße-Brieger Bahn. Für die beim 
Umtausch, welcher in Breslau und Berlin stattfinden wird, etwa nicht mit abgelie- 
ferten Dividenden- resp. Qinsscheine ist deren oben bezeichneter Werthbetrag vom 
Aktionair an die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft zu vergüten. Die von der 
(Ne. 7041.) 41“ Ober-
	        
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