Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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nach dem im §K. 7. stipulirten Eigenthumsübergange das Vermögen der Neiße- 
Brieger Bahn haftbar werden. * 6 
Als Selbstschuldnerin tritt die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft in die 
von der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft bisher kontrahirten Prioritäts-Obli- 
gationen nicht ein. « 
§.6. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, den noch unverwen- 
deten Theil der Prioritäts- Obligationen der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft 
Litt. B. zu den im Allerhöchsten Privilegium vom 9. November 1867. (Gesetz- 
Samml. für 1867. S. 1867.) angegebenen Zwecken nach Maaßgabe des Be- 
dürfnisses zu verwenden. 
S. 7. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft soll berechtigt und verpflichtet sein, 
nach dem Ablaufe des Jahres, worin die letzte Ausloosung oder Kündigung von 
Prioritäts-Obligationen der Neiße-Brieger Eisenbahn in Gemäßheit der be- 
treffenden Allerhöchsten Privilegien stattgefunden hat, sämmtliche in Gemäß- 
Fit des §. 4. dieses Vertrages nicht umgetauschte Aktien der Neiße-Brieger 
ahn gegen Zahlung deren Nominalbetrages nach einer sechs Monate vorher- 
gehenden Kündigung einzulösen. Hierdurch wird die Neiße= Brieger Eisenbahn 
mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit 
ihrem Betriebsmaterial, den Reserve= und Einenerungsfonts, überhaupt mit 
allen dem Unternehmen der Neiße-Brieger Eisenbahn anklebenden Rechten und 
Verpflichtungen ohne Weiteres Eigenthum der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft 
und die Auflösung der Neiße-Brieger Eisenbahngesellschaft ohne Weiteres herbei- 
geführt, deren Liquidation die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft für eigene Rech- 
nung hierdurch übernimmt. Die Neiße= Brieger Eisenbahngesellschaft ist nicht 
berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres 
Unternehmens zu ändern oder auszudehnen oder Bestandtheile ihres Eigenthums 
zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapial durch Emission von Aktien 
oder Anleihen zu erhöhen. 
Die NRummern der in Gemähheit des §. 4. nicht eingetauschten Reiße- 
Brieger Stammaktien, welche in Folge der vorbemerkten Kundigung zur be- 
stimmten Zahlungszeit nicht eingelöst werden möchten, werden zehn Jahre 
hintereinander Bezuss Empfangnahme der Lahlung jährlich öffentlich durch ein- 
malige jährliche Aufnahme in die durch das Statut der Neiße-Brieger Bahn zu 
Isienklichen Bekanntmachungen vorgeschriebenen Blätter aufgerufen. Diejenigen 
Aktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe 
zur Einlösung präsentirt sind, werden durch diese Säumniß ohne Weiteres werth. 
los, welches alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen 
Aktien öffentlich bekannt gemacht wird. Die Kosten dieser Bekanntmachungen 
werden aus dem auf die nicht eingelösten Aktien fallenden Kapitalbetrage ent- 
nommen, dessen Ueberschuß sodann der Beamten-Pensions= und Unterstützungs- 
kasse der Oberschlesischen Eisenbahn zufällt. 
(Nr. 7011) Bei
	        
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