chenrath ohne weiteres zurückzuweisen.
Die Uebrigen werden zu einer im Laufe
des Monats August vorzunehmenden Concurs-Prüfung
einberufen.
Auf den Grund dieser Prüfung und
mit Rücksicht auf die oben (§. 5) festgesecte
Kormalzahl entscheidet der katholische Kirchenrath
über die wirkliche Aufnahme;
die Namen der Aufgenommenen werden
durch das Regierungs-Blatt bekannt gemacht.
C. 3.
Die Convicts-Zöglinge genießen freie
Wohnung in dem Convicts-Gebäude, und
eine ihrem Alter und künftigen Stande
angemessene Verpflegung.
Für Heisung und Beleuchtung, für
Wäsche, für Schreibmaterialien und sonstigen
Rebenaufwand wird von jedem
Zoöglinge bei seinem Eintritt und mit dem
Anfang eines jeden Semesters ein Aversal-Beitrag
von 10 fl. an die Institutskasse
entrichtet.
K. 9.
Die ärztliche oder wundärztliche Berathung
der Kranken geschieht unentgeldlich;
die weitern Krankheits-Kosten (Arzneyen,
Kranken= Speisen, Getränke r2c.) werden
von dem Kranken selbst bestrirten.
Nur bei langwierigen oder ansteckenden
Krankheiten darf, wofern solches ohne
Gefahr für den Kranken geschehen kann,
die vorübergehende Entfernung desselben
aus der Anstalt verfügt werden.
. 10.
Die Convictoren sind zur Tragung einer
gleichsörmigen, ihrem künftigen Beruf
entsprechendein Kleidung verpflichtet.
Die Anschaffung und Erhaltung derselben,
so wie der Betten, der Linnen und
der kleinern Hausgeräthschaften liegt den
Zöglingen ob.
S. 11.
Der Goymnasial= Unterricht sowohl als
der besondere Unterricht (im Kirchengesang
rc.) wird den Convictoren unentgeldlich
ertheilt.
Die benöthigten Bücher, Instrumente,
Mufkkalien 2c. hat jeder Zögling auf eitgene
Kosten anzuschaffen.
g. 12.
Die bisher fuͤr die dem katholischen geistlichen
Stande bestimmten Gymnasiasten
ausgesetzten Staats-Stivendien werden,
als unter der Etats= Summe fur die niedern
Convicte begriffen, mit der wirklichen
Eröffnung der lettern eingezogen.
K. 13.
Obgleich durch die oben (F.3) festgeseste
Normalzahl für den ganzen Bedarf der
katholischen Kirche Württembergs zurei-