Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

chenrath  ohne  weiteres  zurückzuweisen.
Die  Uebrigen  werden  zu  einer  im  Laufe
des  Monats  August  vorzunehmenden  Concurs-Prüfung
  einberufen.

Auf  den  Grund  dieser  Prüfung  und
mit  Rücksicht  auf  die  oben  (§.  5)  festgesecte

Kormalzahl  entscheidet  der  katholische  Kirchenrath
  über  die  wirkliche  Aufnahme;
die  Namen  der  Aufgenommenen  werden
durch  das  Regierungs-Blatt  bekannt  gemacht.


C.  3.

Die  Convicts-Zöglinge  genießen  freie
Wohnung  in  dem  Convicts-Gebäude,  und
eine  ihrem  Alter  und  künftigen  Stande
angemessene  Verpflegung.

Für  Heisung  und  Beleuchtung,  für
Wäsche,  für  Schreibmaterialien  und  sonstigen
  Rebenaufwand  wird  von  jedem
Zoöglinge  bei  seinem  Eintritt  und  mit  dem
Anfang  eines  jeden  Semesters  ein  Aversal-Beitrag
  von  10  fl.  an  die  Institutskasse
entrichtet.

K.  9.

Die  ärztliche  oder  wundärztliche  Berathung
  der  Kranken  geschieht  unentgeldlich;
die  weitern  Krankheits-Kosten  (Arzneyen,
Kranken=  Speisen,  Getränke  r2c.)  werden
von  dem  Kranken  selbst  bestrirten.

Nur  bei  langwierigen  oder  ansteckenden
Krankheiten  darf,  wofern  solches  ohne

Gefahr  für  den  Kranken  geschehen  kann,
die  vorübergehende  Entfernung  desselben
aus  der  Anstalt  verfügt  werden.

.  10.

Die  Convictoren  sind  zur  Tragung  einer
gleichsörmigen,  ihrem  künftigen  Beruf
entsprechendein  Kleidung  verpflichtet.

Die  Anschaffung  und  Erhaltung  derselben,
  so  wie  der  Betten,  der  Linnen  und
der  kleinern  Hausgeräthschaften  liegt  den
Zöglingen  ob.

S.  11.

Der  Goymnasial=  Unterricht  sowohl  als
der  besondere  Unterricht  (im  Kirchengesang
  rc.)  wird  den  Convictoren  unentgeldlich
  ertheilt.

Die  benöthigten  Bücher,  Instrumente,
Mufkkalien  2c.  hat  jeder  Zögling  auf  eitgene
  Kosten  anzuschaffen.

g.  12.

Die  bisher  fuͤr  die  dem  katholischen  geistlichen
  Stande  bestimmten  Gymnasiasten
ausgesetzten  Staats-Stivendien  werden,
als  unter  der  Etats=  Summe  fur  die  niedern
  Convicte  begriffen,  mit  der  wirklichen
Eröffnung  der  lettern  eingezogen.

K.  13.
Obgleich  durch  die  oben  (F.3)  festgeseste
Normalzahl  für  den  ganzen  Bedarf  der
katholischen  Kirche  Württembergs  zurei-