Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Hohenkörben und Scheerhorn, Kolon Scholte in Hohenkörben und Kolon Löning 
in Osterwald haben sich die Regulirung ihrer Stauanlage auf ihre Kosten ge- 
fallen zu lassen, mit Ausnahme der Finstlihen Stauanlage im Scheerhorner 
Ballast, welche nöthigenfalls auf Kosten der Gesammtheit frdern ist. 
Die Ausführung neuer Bewässerungsanlagen an der Lee im Korrektions- 
gebiete unterliegt den einschlagenden Bestimmungen des Hannoverschen Gesetzes 
vom 22. August 1847. über Ent= und Bewässerungen, sowie über Stauanlagen. 
Dieselben stehen gleich dem Hauptflusse unter Aufsicht des Verbandes und sind 
vorschriftsmäßig von den Betheikigten zu unterhalten. 
F. 6. 
Jedes Mitglied hat dem Verbande von seinen Grundstücken diejenigen 
lächen, welche zur Flußkorrektion und den planmäßigen Anlagen erforderlich 
nd, sowie alle nöthigen Materialien soweit ohne Entschädigung abzutreten, als 
der bisherige Nutzungswerth nach voraussichtlicher Schätzung durch die ihm dem- 
nächst verbleibende Grasnutzung auf den Dammböschungen und Uferwänden und 
durch die sonstigen aus der Meliorationsanlage erwachsenden zufälligen Vortheile 
aufgewogen wird. Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des Rechtsweges 
schikderochterüch entschieden sett. K. 13.). 
Die beiden Beisitzer des Schiedsgerichts werden bis zur Wahl des Vor- 
Lanert von den Bevollmächtigten der Interessenten nach Stimmenmehrheit 
ewählt. 
6 Die sonstigen zur Ausführung der Melioration erforderlichen Grundstücke 
werden in Ermangelung der Güte nach den Vorschriften des Hannoverschen 
Gesetzes vom 22. August 1847., betreffend die Ent. und Bewässerung der Grund- 
stücke ꝛc., und des Hannoverschen Gesetzes über die Veräußerungspflicht Behufs 
der Anlage von Schiffahrtskanälen 2c. vom 16. September 1846. erworben. 
Auf gleiche Weise ist der, einzelnen Grundstücken durch die Anlage etwa 
erwachsende Schaden, soweit er nicht durch Vortheile wieder aufgewogen wird, 
auf Verlangen zu vergüten. 
F. 7. 
An der Spitze der Genossenschaft steht ein Schaudirektor. Der Schau. 
direktor und die Vorstandsmitglieder bekleiden ein Ehrenamt) für baare Auslagen 
und Wege kann denselben jedoch eine nöthigenfalls vom Amte Neuenhaus fest- 
zusetzende Vergütung zugebilligt werden. 
d. 8. 
Der Vorstand besteht aus: 
1) dem Vertreter des Fürsten von Bentheim, 
2) je einem Abgeordneten der betheiligten Grundbesitzer in den Gerneinden: 
a) Scheerhorn, Berge! Bathorn, Hoogstede (frühere Eildschaft 
Scheerhorn), 
b) Georgsdorf, 
e) Altepiccardie, 
(Nr. 7651.) 47* d) Wiet-
	        
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