Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Grundstücke des Verdandes sorgfältig genutzt und die etwaigen Schulden regel- 
mäßig verzinst und getilgt werden. 
Der Amtshauptmann des Amtes Neuenhaus fungirt hierbei als ständiger 
Kommissarius der Landdrostei. Die Landdrostei entscheidet über alle Beschwerden 
gegen Beschlüsse des Schaudirektors und des Vorstandes, sofern der Rechtsweg 
nicht zulässig und eingeschlagen ist, oder nach F. 13. schiedsrichterliche Entschei- 
dung stattfindet, und setzt ihre Entscheidung nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug. 
S. 15. 
Dem Amtshauptmann ist regelmäßig Abschrift des Etats und der Final- 
abschlüsse der Verbandskasse, sowie der Sitzungs= und Schauprotokolle vom 
Schaudirektor einzureichen, und kann die Landdrostei, falls sie solches zur Aus- 
übung des Oberaufsichtsrechts für nöthig erachtet, die Einsendung dieser Verhand- 
lungen anordnen. 
Die Landdrostei ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse und der 
gelammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der 
chauen und der Versammlungen abzuordnen und die Geschäftsanweisung für 
die Beamten nach Anhörung des Vorstandes abzuändern. Die erforderlichen 
Polizeiverordnungen zum Schutze der Verbandsanlagen können auf Grund der 
Königlichen Verordnung vom 20. September 1867 erlassen werden. 
g. 16. 
Wenn der Vorstand der Genossenschaft es unterläßt oder verweigert, die 
derselben nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so ist die Land- 
drostei befugt, nach Anhörung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von 
Amtswegen bewirken zu lassen oder die außerordentliche Ausgabe festzustellen und 
die Einziehung der erforderlichen Beiträge zu verfügen. 
Eeyen eine solche Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen 
die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
C. 17. 
Bis zur Vollendung der mit der Flußkorrektion verbundenen Anlagen leitet 
der Amtshauptmann mit Hülfe des dazu kommittirten Wasserbaubeamten und 
unter Zuziehung der Behufs der fraglichen Korrektion gewählten Bevollmächtigten 
resp. einzelnen Grundbesitzer, nach der Wahl des Vorstandes aber unter Zuziehung 
desselben, den Bau und versieht die Stelle des Schaudirektors. 
Die Wahl des Vorstandes wird bis zur Anfertigung des Beitragskatasters 
ausgesetzt und sind bis dahin, soweit dem Amtshauptmann die Entscheidung nicht 
allen zusteht, vor Abgabe der Entscheidung die gedachten Bevollmächtigten 2c. 
u hören. 
Bis zur Wahl des Vorstandes ist von den letzteren ein Rendant zu wählen 
und dessen Remuneration und Kaution zu bestimmen. 
Das Schiedsgericht gegen Entscheidungen des Schaudirektors tritt erst 
nach Vollendung der Korrektionsanlagen in Kraft, bis dahin kann gegen die Ent- 
scheidungen des Amtshauptmanns die Berufung an die demselben vorgesetzten 
Behörden verfolgt werden (conf jedoch F. 6.). 
(Nr. 7651—7652.) Nach
	        
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