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und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, in Bauß auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise
Polnisch= Wartenberg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
estimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 11. April 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7659.) Allerhöchster Erlaß vom 11. April 1870., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde -Chaussee
von Gardelegen nach Letzlingen, im Kreise Gardelegen des Regierungs-
bezirks Magdeburg, an die Stadtgemeinde Gardelegen, das große Hospital
St. Spiritus daselbst und die Landgemeinde Letlingen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Gardelegen nach Letzlingen, im Kreise Gardelegen, Regierungsbezirks Magde-
burg, durch die Stadtgemeinde Gardelegen, das große Hospital St. Spiritus da-
selbst und die Landgemeinde Letzlingen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Erxpropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug
auf diese Straße zur Anwendung kommt. Zugleich will Ich den vorgenannten
Baulnternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim-
mungen auf den Staats- Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch ver-
leihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. gue
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