Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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hängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 11. April 1870. Z„ 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7660.) Nachtrag zum Privilegium vom 16. Juni 1856. wegen Ausgabe auf den In- 
haber lautender Memeler Stadt. Obligationen im Betrage von 300,000 
Thalern. Vom 11. April 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem von dem Magistrate zu Memel, im Einverständnisse mit der 
Stadtverordneten-Versammlung daselbst, ein Zusatz zu dem von Uns unterm 
16. Juni 1856. (Gesetz Samml. für 1856. S. 615.) ertheilten Privilegium 
wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender und mit Zinskupons * 
vier und einhalbprozentiger Stadt · Obligationen dahin beantragt worden ist, 
daß bei der zum 1. Juli 1871. bevorstehenden Ausreichung der vierten 
Serie der Kupons denselben Talons nach dem anliegenden Schema bei- 
gefügt und fernerhin, bei erfolgendem Ablaufe der nächsten und jeder 
späteren fünfjährigen Periode, nach volherierr öffentlicher Bekannt- 
machung neue Zinskupons und Talons durch die Stadt= Hauptkasse an 
den Vorzeiger des Talons, oder, wenn der Talon abhanden gekommen 
sein sollte, an den Vorzeiger der Obligation bei rechtzeitiger Präsentation 
derselben ausgereicht werden, auch daß dies geschehen, auf der Obligation 
vermerkt werden solle, 
ertheilen Wir diesem Zusatze Unsere landesherrliche Genehmigung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. April 1870. 
(I. S.Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 7659—7661.) A.
	        
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