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hängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 11. April 1870. Z„
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7660.) Nachtrag zum Privilegium vom 16. Juni 1856. wegen Ausgabe auf den In-
haber lautender Memeler Stadt. Obligationen im Betrage von 300,000
Thalern. Vom 11. April 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem von dem Magistrate zu Memel, im Einverständnisse mit der
Stadtverordneten-Versammlung daselbst, ein Zusatz zu dem von Uns unterm
16. Juni 1856. (Gesetz Samml. für 1856. S. 615.) ertheilten Privilegium
wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender und mit Zinskupons *
vier und einhalbprozentiger Stadt · Obligationen dahin beantragt worden ist,
daß bei der zum 1. Juli 1871. bevorstehenden Ausreichung der vierten
Serie der Kupons denselben Talons nach dem anliegenden Schema bei-
gefügt und fernerhin, bei erfolgendem Ablaufe der nächsten und jeder
späteren fünfjährigen Periode, nach volherierr öffentlicher Bekannt-
machung neue Zinskupons und Talons durch die Stadt= Hauptkasse an
den Vorzeiger des Talons, oder, wenn der Talon abhanden gekommen
sein sollte, an den Vorzeiger der Obligation bei rechtzeitiger Präsentation
derselben ausgereicht werden, auch daß dies geschehen, auf der Obligation
vermerkt werden solle,
ertheilen Wir diesem Zusatze Unsere landesherrliche Genehmigung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. April 1870.
(I. S.Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
(Nr. 7659—7661.) A.