Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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S. 4. 
Die Gemeinden und selbstständigen Guts- oder Domanialbezirke, sowie die- 
jenigen Institute, Kassen 2c., welchen die Unterhaltung einer Lehrerstelle obliegt, 
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von 4 Thalern für jede ihrer Lehrer- 
stellen zu der Lehrer-Wittwen- und Waisenkasse des Bezirks zu zahlen, welchem 
sie angehören. 
Sind mehrere Gemeinden, selbstständige Guts= oder Domanialbezirke zu 
einem Schulverbande vereinigt oder einer Schule zugewiesen, so ist der zu leistende 
Beitrag nach Maaßgabe des gesammten, in den einzelnen Gemeinden, Guts= oder 
Domanialbezirken aufkommenden Betrages der Einkommen-) Klassen, Grund- 
und Gebäudesteuer auf die Betreffenden zu vertheilen. 
5. 
Gelingt es auch mit Hinzunahme dieser Beiträge nicht, die im §. 2. fest- 
gesetzten Minimalsätze der Pension zu erreichen, so ist aus der Staatskasse der 
erforderliche Zuschuß zu leisten. X 
Die Verwaltung der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse verbleibt 
der Regierung. 
Doch werden als Kuratoren der Kasse von den Mitgliedern der Anstalt 
aus ihrer Mitte drei Vertreter erwählt. 
S. 7. 
In jedem der zu einem Bezirk vereinigten Kreis resp. Aemter oder selbst- 
ständigen Städte wird ein Vorstand gebildet, zu welchem neben Vertretern des 
Kreises resp. des Amtes oder der selbstständigen Stadt der Landrath, Amtshaupt- 
mann oder Bürgermeister als Vorsitzender und neben Vertretern der Schulinspek- 
tion drei von den Mitgliedern der Kasse zu wählende Lehrer gehören müssen. 
g. 8. 
Die Erhöhung der bisherigen Beiträge und Antrittsgelder, sowie die Fest- 
setzung der zu zahlenden Wittwen- und Waisenpensionen erfolgt, letzteres auf 
Grund sachverständigen Gutachtens, nach Anhörung der Vorstände (K. 7.) durch 
Beschluß des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten. 
S. 9. 
Zum Kapital müssen geschlagen werden die Antritts-, die Gehaltsverbesse- 
rungsgelder, die eingehenden Geschenke und Vermächtnisse, soweit nicht ausdrück.- 
lich anders über sie bestimmt ist, und die Kollekten. 
C. 10. 
Die Aufhebung der unter Leitung der Staatsbehörden stehenden Elementar- 
keirernittwern und Waisenkassen zum Zweck einer Erweiterung der Assoziations- 
ezirke, 
die Veränderung ihrer Statuten, 
die
	        
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