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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 35.—
(Nr. 7709.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Juli 1870., betreffend die Erhebung der Abgaben
für die Benutzung der Hafenanlagen vor dem Christianskooge (Wöhrdener
Hafen) im Kreise Süderdithmarschen, Regierungsbezirk Schleswig.
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 30. v. Mts. Mir vorge-
legten Tarif zur Erhebung der Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen
vor dem Christianskooge (Wöhrdener Hafen) im Kreise Süderdithmarschen, Re-
gierungsbezirk Schleswig, sende Ich Ihnen hierneben zur weiteren Veranlassung
vollzogen zurück.
Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz= Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Bad Ems, den 8. Juli 1870. #„
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem
die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen vor dem
Christianskooge (Wöhrdener Hafen) im Kreise Süderdithmarschen,
Regierungsbezirk Schleswig) zu entrichten sind.
Vom 8. Juli 1870.
Das Hafengeld wird lediglich von den Schiffsfahrzeugen entrichtet und
zwar von Fahrzeugen:
Jahrgang 1870. (Nr. 7709.) *764 I. von
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1870.