Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 35.— 
  
(Nr. 7709.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Juli 1870., betreffend die Erhebung der Abgaben 
für die Benutzung der Hafenanlagen vor dem Christianskooge (Wöhrdener 
Hafen) im Kreise Süderdithmarschen, Regierungsbezirk Schleswig. 
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 30. v. Mts. Mir vorge- 
legten Tarif zur Erhebung der Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen 
vor dem Christianskooge (Wöhrdener Hafen) im Kreise Süderdithmarschen, Re- 
gierungsbezirk Schleswig, sende Ich Ihnen hierneben zur weiteren Veranlassung 
vollzogen zurück. 
Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz= Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Bad Ems, den 8. Juli 1870. #„ 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Tarif, 
nach welchem 
die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen vor dem 
Christianskooge (Wöhrdener Hafen) im Kreise Süderdithmarschen, 
Regierungsbezirk Schleswig) zu entrichten sind. 
Vom 8. Juli 1870. 
Das Hafengeld wird lediglich von den Schiffsfahrzeugen entrichtet und 
zwar von Fahrzeugen: 
Jahrgang 1870. (Nr. 7709.) *764 I. von 
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1870.
	        
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