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nach den ihrerseits feststehenden Grundsätzen des fremden Staatsrechtes.
In Bezug auf das Gewohnheitsrecht fehlt es aber an
entsprechenden Merkmalen, an denen sich ihre Verbindlichkeit
erkennen lässt; hier müsste also der Gesetzgeber erst die Merkmale
schaffen, und ein allgemeiner Ausspruch, dass das Gewohnheitsrecht
beachtet werden solle, würde dem Richter nicht den
nöthigen Anhalt gewähren. Sollen aber die Kennzeichen des
Gewohnheitsrechtes anderweitig abgeleitet werden, so ist diese
Theorie noch einer Ergänzung bedürftig, und es bliebe noch zu
untersuchen, ob nicht die gefundenen Erfordernisse eine ganz
andere Auffassung über das Wesen des (rewohnheitsrechtes ermöglichen.
Ebensowenig befriedigend ist aber auch die Lehre der historischen
Schule über die Entstehung des Gewohnheitsrechtes.
Die gegen sie zu erhebenden Einwendungen sind von ZITELMANN
{a. a. O. 8. 384ff.) in meines Erachtens so überzeugender Weise
dargelegt, dass ich ihnen nur noch wenige Bemerkungen hinzuzufügen
habe. PucHTA versteht, wie man wohl annehmen muss,
obgleich seine Ausdrucksweise nicht jeden Zweifel ausschliesst,
unter Volk eine selbständige, von den einzelnen Volksgenossen
verschiedene Gesammtpersönlichkeit. Da legen die in Deutschland
bestehenden staatlichen Verhältnisse denn doch die Frage nahe,
an welche der verschiedenen in der Wirklichkeit vorkommenden
Bildungen dieser Begriff anknüpft. Ist Volk die Gesammtheit
der durch Abstammung, Sprache, Sitte u. s. w. Verbundenen
oder die Gesammtheit der durch eine einheitliche staatliche Herrschaft
Zusammengehaltenen? Ist die erstere Träger der Rechtsbildung,
so ist es unmöglich, dass sich in dem Gebiete, das von
derselben Nation bewohnt wird, verschiedene (partikuläre) Gewohnheitsrechte
bilden, soferne nicht in der einen Landschaft
ganz andere Liebensverhältnisse bestehen, als in der anderen —
eine Foolgerung, die mit den Thatsachen in offenbarem Widerspruche
steht. Man denke nur an die Zersplitterung des ehe-