Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

—  165  —

nach  den  ihrerseits  feststehenden  Grundsätzen  des  fremden  Staatsrechtes.
  In  Bezug  auf  das  Gewohnheitsrecht  fehlt  es  aber  an
entsprechenden  Merkmalen,  an  denen  sich  ihre  Verbindlichkeit
erkennen  lässt;  hier  müsste  also  der  Gesetzgeber  erst  die  Merkmale
  schaffen,  und  ein  allgemeiner  Ausspruch,  dass  das  Gewohnheitsrecht
  beachtet  werden  solle,  würde  dem  Richter  nicht  den
nöthigen  Anhalt  gewähren.  Sollen  aber  die  Kennzeichen  des
Gewohnheitsrechtes  anderweitig  abgeleitet  werden,  so  ist  diese
Theorie  noch  einer  Ergänzung  bedürftig,  und  es  bliebe  noch  zu
untersuchen,  ob  nicht  die  gefundenen  Erfordernisse  eine  ganz
andere  Auffassung  über  das  Wesen  des  (rewohnheitsrechtes  ermöglichen.


Ebensowenig  befriedigend  ist  aber  auch  die  Lehre  der  historischen
  Schule  über  die  Entstehung  des  Gewohnheitsrechtes.
Die  gegen  sie  zu  erhebenden  Einwendungen  sind  von  ZITELMANN
{a.  a.  O.  8.  384ff.)  in  meines  Erachtens  so  überzeugender  Weise
dargelegt,  dass  ich  ihnen  nur  noch  wenige  Bemerkungen  hinzuzufügen
  habe.  PucHTA  versteht,  wie  man  wohl  annehmen  muss,
obgleich  seine  Ausdrucksweise  nicht  jeden  Zweifel  ausschliesst,
unter  Volk  eine  selbständige,  von  den  einzelnen  Volksgenossen
verschiedene  Gesammtpersönlichkeit.  Da  legen  die  in  Deutschland
bestehenden  staatlichen  Verhältnisse  denn  doch  die  Frage  nahe,
an  welche  der  verschiedenen  in  der  Wirklichkeit  vorkommenden
Bildungen  dieser  Begriff  anknüpft.  Ist  Volk  die  Gesammtheit
der  durch  Abstammung,  Sprache,  Sitte  u.  s.  w.  Verbundenen
oder  die  Gesammtheit  der  durch  eine  einheitliche  staatliche  Herrschaft
  Zusammengehaltenen?  Ist  die  erstere  Träger  der  Rechtsbildung,
  so  ist  es  unmöglich,  dass  sich  in  dem  Gebiete,  das  von
derselben  Nation  bewohnt  wird,  verschiedene  (partikuläre)  Gewohnheitsrechte
  bilden,  soferne  nicht  in  der  einen  Landschaft
ganz  andere  Liebensverhältnisse  bestehen,  als  in  der  anderen  —
eine  Foolgerung,  die  mit  den  Thatsachen  in  offenbarem  Widerspruche
  steht.  Man  denke  nur  an  die  Zersplitterung  des  ehe-