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I. von drei Lasten (sechs Tonnen) Tragfähigkeit und darunter, wenn sie
beladen sind:
beim Eingantg .... 1 Silbergroschen,
beim Aussangegg ... . . . . . . . . .. 1 ·
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind;
II. von mehr als drei Lasten (sechs Tonnen) bis zu einschließlich vierzig
Lasten (achtzig Tonnen) Tragfähigkeit:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingannge . ... 2 Silbergroschen,
beim Ausgangenn ... . . . .. 2 -
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingangngeg . .. «............ 1
beim Ausgangagagaaa 1
für jede Last (jede zwei Tonnen) der Tragfähigkeit;
III. von mehr als vierzig Lasten (achtzig Tonnen) Tragfähigkeit:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingange .. .. .. .. ..... .... .. . . . ... 4 Silbergroschen,
beim Ausgange . ...... . .. ... ...... . . . .. 4
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingangegge 2
beim Ausgange . ........ ......... . .. ... 2 ·
fuͤr jede Last (jede zwei Tonnen) der Tragfähigkeit.
Ausnahmen.
1) Schiffe von mehr als vierzig Lasten (achtzig Tonnen) Tragfähigkei,
wenn sie eine Fahrt zwischen Hifen des Norddeutschen Bundes ohne
Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vor-
stehend unter III. a. und b. festgesetzten Abgabe.
2) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht überhei oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement.,
Granit= oder Gybs, Kalk-, Mauer-, Pflaster- oder Liegelsteinen
aller Art, Kreide, 7 oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brenn-
holz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, aeh
Dachreth, Dünger, frischen Fischen oder Rohmaterialien zum Dei
bau besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu jrhuoche
3) Für