Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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3) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit benachbarten Küstenorten und 
atten den Wöhrdener Hafen regelmäßig oder häufig im Jahre besuchen, 
kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt 
eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe nach näherer An- 
leitung des Finanzmimisters von der zuständigen Verwaltungsbehörde 
festzufetzen bleibt. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang wie für 
den Ausgang befreit: 6 « 
l)alleFahrzeugyivelcheohneLadungindenHafeneinlaufen,umFracht 
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, 
wegen Eisgangs, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge, 
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu 
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben ohne Ladung gelöscht 
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert 
zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von vierzig Lasten (achtzig Tonnen) oder weniger Tragfähig- 
keit, wenn sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Norddeut- 
schen Bundesgebietes in den Wöhrdener Hafen lediglich zu dem Zwecke 
einlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht 
übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
lichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder 
Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum find, oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern; 
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie 
allgemein alle kleinen Fahrzeuge bis zu Einer Last (zwei Tonnen) Trag- 
fähigkeit; 
9) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrunde oder von der Küste 
gesammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang; insofern sie den 
Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zum Fischfange benützt werden. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bildet, 
ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund (zwei Tonnen) 
zu verstehen. 
(Nr. 7709—7710) 2) Bei
	        
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