Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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I.  Im  unmittelbarsten  Wortsinne  deutet  das  Wort  „Un-fall®
auf  ein  dem  Menschen  widriges  d.h.  ein  solches  Ereigniss  hin,
welches  seinen  Interessen  in  irgend  welcher  Weise  zuwider  ist.
Schon  an  diesem  Punkte  setzt  die  Besonderheit  der  vorliegenden
Materie  ein.  Der  Unfall,  der  für  die  Ausführung  jener  Reichsgesetze
  allein  in  Betracht  kommt,  ist  den  Interessen  eines  Menschen
dadurch  zuwider,  dass  er  sich  als  Eingriff  in  seine  körperliche
Integrität  darstellt.  Der  Tod  oder  die  Körperverletzung  eines
Menschen  sind  hier,  wie  im  Haftpflichtgesetze,  die  Erscheinungsformen
  des  Unfalls;  nur  „körperliche  Unfälle“,  wie  die  Policen
der  privaten  Unfallversicherung  zu  sagen  pflegen  !°),  oder,  wie
mir  passender  erscheint,  nur  körperschädigende  Ereignisse
kommen  hier  in  Betracht.

Es  ergibt  sich  daraus  sofort,  dass  alle  Ereignisse,  welche
ohne  Vermittlung  einer  Tödtung  oder  Körperverletzung  materiellen
Schaden  verursachen,  aus  dem  Begriff  des  Unfalls  auszuschliessen
sind.  Ereignisse,  welche  den  Betrieb  stören  oder  unterbrechen
und  dadurch  dem  Unternehmer  oder  auch  den  Arbeitern,  welche
erwerbslos  werden,  den  grössten  Schaden  verursachen,  sind  doch
als  solche  keine  Betriebsunfälle,  für  welche  der  versicherte  Unternehmer
  2°)  oder  seine  Arbeiter  eine  Entschädigung  zu  verlangen
berechtigt  wären.  Denn  nicht  „Unfälle  des  Betriebes“,  sondern
„Unfälle  von  Menschen  beim  Betriebe“  bilden  den  Gegenstand
der  gesetzlichen  Fürsorge  ?!).  Ebenso  ist  treffend  bereits  von
anderer  Seite  2?)  hervorgehoben  worden,  dass  Sachbeschädigungen,
welche  die  versicherten  Personen  z.  B.  an  ihren  Kleidern  durch
ein  betriebswidriges  Ereigniss  erleiden,  auf  Grund  der  Unfall-19)

  HoneseEer:  Der  Begriff  des  Unfalls  (accident)  in  der  sogen.  Unfallversicherung.
  Züricher  staatswissenschaftliche  Dissertation,  welche  lediglich
  auf  die  private  Unfallversicherung  bezüglich  ist  (1885).

20)  S,  oben  Note  9.

21)  Arb.Vg.  (Arbeiter-Versorgung)  III,  S.  78:  „nach  Zweibrücken.“

22)  v.  Wöprtke:  Commentar  zum  Unf.G.  3.  Aufl.  (1887),  S.  103.  Commentar

  zum  landw.  G.  (1886),  $S.  88.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  IH.  2.  3.  20