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(Nr. 7714.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juli 1870., betreffend die Verleihung des Rechts
mr Erhebung eines halbmeiligen Wegegeldes Seitens des Bredstedter
Morschwegedistrikts im Kreise Husum, Regierungsbezirk Schleswig.
A- Ihren Bericht vom 28. Juni d. J. verleihe Ich hierdurch dem Bredstedter
Marschwegedistrikt, im Kreise Husum, Regierungsbezirk Schleswig, für den von
demselben als Klinker-Chaussee qusgebauten Nebenweg I. Klasse von Langenhorn
bis kurz vor der Grenze des Kreises Tondern bei Mönksbrück, gegen Uebernahme
der künftigen ordnungsmäßigen Unterhaltung desselben als Klinkerstraße, unter
Vorbehakt des jederzeitigen Wdderrfs, das Recht zur Erhebung eines halbmeiligen
Wegegeldes nach den Sätzen und Bestimmungen des für die Herzogthümer
Schleswig und Holstein jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
dort bestehenden Bestimmungen über die Befreiungen von der Wegegeldzahlung,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden Vorschriften, wie diese 9 immungen
auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Bad Ems, den 6. Juli 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7715.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Juli 1870., betreffend die Genehmigung zu der
von dem Rittergutsbesitzer Dr. Strousberg zu Berlin beabsichtigten An-
lage einer für den Lokomotivbetrieb einzurichtenden Eisenbahn von dem
„Berliner Viehmarkt.“ nach dem Bahnhofe Gesundbrunnen der neuen
Berliner Bahnhofs-Verbindungsbahn.
JIs will nach Ihrem Antrage vom 25. Juli d. J. zu der von dem Ritter-
gutsbesitzer Dr. Strousberg zu Berlin beabsichtigten Anlage einer für den Loko-
motivbetrieb einzurichtenden Eisenbahn von dem „Berliner Viehmarkt“ nach dem
Bahnhofe Gesundbrunnen der neuen Berliner Bahnhofs--Verbindungsbahn hier-
durch Meine Genehmigung unter der Bedingung ertheilen, daß anderen Unter-
nehmern sowohl der Anschluß an die projektirte Bahn mittelst Zweigbahnen, als
auch die zansung der ersteren gegen zu vereinharende event. von Ihnen fest-
zusetzende Fracht. oder Bahngeldsätze vorbehalten bleibt, und daß ferner auf Ihr
(Nr. 7714—7715. Ver-