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Verlangen die Leitung des Betriebes an die Direktion der Niederschlesisch-Märkischen
Uenbahn gegen Erstattung der Selbstkosten zu übertragen ist. Zugleich
bestimme Ich, unter Rückgabe des Situationsplanes, daß die in dem Gesetze
über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen allgemeinen
Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation und über
das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke, auf das Unternehmen
Anwendung finden sollen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 30. Juli 1870. #
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplit.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Bürean des Staats-Ministermmes.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckertt
(v. Decker.