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zu diesem Zwecke auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten
Herzog ich Braunschweigischen Behörden in Pflicht zu nehmen.
Die von der einen Regierung geprüften Betrieb#mittel sollen ohne weitere
Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel 9.
Die Festsetzung des Tarifes und Fahrplans bleibt der Königlich Preußischen
Regierung vorbehalten. Es soll jedoch sowohl im Personen- wie im Güterverkehre
zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförderungspreise oder der
Zeit dec Abfertigung kein Unterschied gemacht werden.
Auf der innerhalb des Braunschweigischen Gebietes anzulegenden Eisenbahn-
Station (Art. 1.) werden täglich in beiden Richtungen mindestens drei fahrplan-
mäßige Züge für den Personenverkehr anhalten, auch wird diese Station bei der
Bildung des Tarifes für den Personen- und Güterverkehr nicht ungünstiger be-
handelt werden, als die übrigen Stationen der Bahn.
Artikel 10.
Da die Bahnstrecke innerhalb des Herzoglich Braunschweigischen Gebietes
mit der im Königlich Preußischen Gebiete belegenen Bahn ein Ganzes ausmacht
und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist), so sollen ctwaige neue gesetz-
liche Bestimmungen über Eisenbahn-Unternehmungen im Herzogthum Braunschwei
nur nach vorgängiger Genehmigung der Königlich Preußischen Regierung uas
die in Rede stehende Bahnstrecke in Anwendung gebracht werden.
Artikel 11.
Die Herzoglich Braunschweieische Regierung gestattet der Magdeburg-Halber-
städter Eisenbahngesellschaft, eine elektromagnetische Telegraphenleitung im Braun-
schweigischen Gebiete längs der Bahn anzulegen, dieselbe zu Zwecken des Bahn-
betriebes, sowie nach den für das Nordleufßte Bundesgebiet geltenden Bestim-
mungen zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs zu benutzen und die Drahtleitungen
nach Bedürfniß zu vermehren.
Artikel 12.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die Berlin-Lehrter
Eisenbahn ankaufen würde, gewährt die Herzoglich Braunschweigische Regierung
der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch der im Her-
zoglich Braunschweigischen Gebiete belegenen Strecke nach Maaßgabe des König-
lich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November
1838., behält Sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihrem
Gebiete belegenen Strecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich
Preußichen eHierung ng kauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr vorher ge-
machten Ankün isung unter denselben Bedingungen an Sich zu ziehen, unter
welchen die Königlich Preußische Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich
unter Vergütung der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen,
beziehungsweise nach Abzug des zu ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen.
(Nr. 7.65.) n-