Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Stamm Prioritätsaktien über neun Millionen Thaler resp. die auf dieselben ge- 
leisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit der Bahn von Löhne nach 
Vienenburg in Gemäßheit der Bestimmungen des 9. 22. des Gesellschaftsstatutes 
verzinst und nehmen gleich den alten Aktien an dem Reinertrage des ganzen in 
Betrieb gesetzten Unternehmens nach F. 23. des Statutes mit Ablauf des Semesters 
Theil, in welchem die Bahn von Löhne nach Vienenburg vollständig fertig und 
in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt ist. #elt diss Betriebs- 
eröffnung im ersten Semester (Januar bis 30. Juni), so erhalten die Inhaber 
der neuen Stamm- und Stamm Prioritätsaktien nur halb so viel Diovidende, 
als die Inhaber der früher emittirten Stammaktien resp. Stamm Prioritätsaktien. 
Sollten vor dem Ablaufe der Bauzeit einzelne, bereits fertig gestellte 
Strecken dem Betriebe aberzeben werden, so fließen die hieraus etwa erwachsen- 
den Einnahmen in die Baukasse der Löhne-Vienenburger Bahn. 
Artikel V. 
Die im §. 29. des Statutes vorgeschriebene erste ordentliche General- 
versammlung findet lediglich für die Inhaber der für die Linie Hannover-Alten- 
beken mit Abzweigung vor dem Deister nach Haste emittirten Aktien statt, falls 
nach dem Inhalte des angezogenen Paragraphen bis zu dem fraglichen Zeitpunkte 
nicht zugleich die Voraussetzungen für eine ordentliche Generalversammlung sämmt- 
licher Aktionaire einschließlich der Inhaber der für die Linie Löhne-Vienenburg 
emittirten Aktien erfüllt sein sollten. 
Artikel VI. 
Bei Eröffnung des Betriebes auf der ganzen im F. 1. des am 25. No- 
vember 1868. Allerhöchst genehmigten Statutes bezeichneten Eisenbahnstrecke soll 
unter Aufhebung der 9#. 10. und #. 40. bis 55. inkl. und des zweiten Satzes 
im Alinea 2. des F. 56. des Gesellschaftsstatutes eine anderweite Verfassung 
des Gesellschaftsvorstandes in Gemäßheit der nachstehenden Bestimmungen ins 
Leben treten. 
S. 1. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
a) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung 
(§§. 28. ff. des Statuts); 
b) durch den Verwaltungsrath; 
J%) durch die Direktion. 
§ 2. 
Verwaltungsrath. 
Der Verwaltungsrath besteht aus wenigstens sieben und höchstens drei- 
zehn Mitgliedern, von denen mindestens sieben in Preußen ihren Wohnsitz 
haben müssen. 
Der Verwaltungsrath ist beschlußfähig, wenn sämmtliche Mitglieder ein- 
geladen sind und mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder mit Einschluß 
des
	        
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