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Stamm Prioritätsaktien über neun Millionen Thaler resp. die auf dieselben ge-
leisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit der Bahn von Löhne nach
Vienenburg in Gemäßheit der Bestimmungen des 9. 22. des Gesellschaftsstatutes
verzinst und nehmen gleich den alten Aktien an dem Reinertrage des ganzen in
Betrieb gesetzten Unternehmens nach F. 23. des Statutes mit Ablauf des Semesters
Theil, in welchem die Bahn von Löhne nach Vienenburg vollständig fertig und
in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt ist. #elt diss Betriebs-
eröffnung im ersten Semester (Januar bis 30. Juni), so erhalten die Inhaber
der neuen Stamm- und Stamm Prioritätsaktien nur halb so viel Diovidende,
als die Inhaber der früher emittirten Stammaktien resp. Stamm Prioritätsaktien.
Sollten vor dem Ablaufe der Bauzeit einzelne, bereits fertig gestellte
Strecken dem Betriebe aberzeben werden, so fließen die hieraus etwa erwachsen-
den Einnahmen in die Baukasse der Löhne-Vienenburger Bahn.
Artikel V.
Die im §. 29. des Statutes vorgeschriebene erste ordentliche General-
versammlung findet lediglich für die Inhaber der für die Linie Hannover-Alten-
beken mit Abzweigung vor dem Deister nach Haste emittirten Aktien statt, falls
nach dem Inhalte des angezogenen Paragraphen bis zu dem fraglichen Zeitpunkte
nicht zugleich die Voraussetzungen für eine ordentliche Generalversammlung sämmt-
licher Aktionaire einschließlich der Inhaber der für die Linie Löhne-Vienenburg
emittirten Aktien erfüllt sein sollten.
Artikel VI.
Bei Eröffnung des Betriebes auf der ganzen im F. 1. des am 25. No-
vember 1868. Allerhöchst genehmigten Statutes bezeichneten Eisenbahnstrecke soll
unter Aufhebung der 9#. 10. und #. 40. bis 55. inkl. und des zweiten Satzes
im Alinea 2. des F. 56. des Gesellschaftsstatutes eine anderweite Verfassung
des Gesellschaftsvorstandes in Gemäßheit der nachstehenden Bestimmungen ins
Leben treten.
S. 1.
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen:
a) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung
(§§. 28. ff. des Statuts);
b) durch den Verwaltungsrath;
J%) durch die Direktion.
§ 2.
Verwaltungsrath.
Der Verwaltungsrath besteht aus wenigstens sieben und höchstens drei-
zehn Mitgliedern, von denen mindestens sieben in Preußen ihren Wohnsitz
haben müssen.
Der Verwaltungsrath ist beschlußfähig, wenn sämmtliche Mitglieder ein-
geladen sind und mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder mit Einschluß
des