Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen 
in Gegenwart von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungs. 
rathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen Mitglieder der Di. 
rektion bis zur definitiven -Ersscheidung der nächsten Generalversammlung an- 
geordnet werden, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl 
eines anderen Mitgliedes schreiten kann. 
C. 18. 
Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungerathes und der 
Direktion eintretenden Veränderungen, sowie die Namen der Vorsitzenden und 
deren Stellvertreter, sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen. 
F. 19. 
Mit Einführung der vorbezeichneten Aenderung der Verwaltungs-Organi- 
sation kommen die in dem ursprünglichen Gesellschaftsstatute bezeichneten Aemter 
des Spezialdirektors (§. 9.c.) und des Syndikus in Wegfall. Die im Statute 
erwähnten Funktionen des Syndikus werden von einem Direktionsmitgliede 
wahrgenommen. - 
Bezüglich der Revisoren wird auf die im vorstehenden 8. 6. getroffene 
Abänderung verwiesen. 
Abändernd wird zu §. 29. des Statuts bestimmt, daß die regelmäßigen Ge- 
genstände der Berathung und der Beschlußnahme der Generalversammlung sind: 
a) Erstattung des Berichts der Direktion über die Geschäfte des verflossenen 
Jahres und der Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres; 
b) Erstattung des Berichts des Verwaltungsrathes über die Prüfung des 
Rechnungsabschlusses des verflossenen Jahres; 
c) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes) 
4) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalver- 
sammlung von dem Verwaltungsrathe, der Direktion oder einzelnen 
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden; 
e)) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden 
Remunerationen. 
Artikel VII. 
Die Gesellschaft unterwirft sich den von der Königlichen Staatsregierung 
über den Umfang und die Bedingungen einer durch die Erweiterung des Unter- 
nehmens etwa nöthig werdenden Mitbenutzung einzelner Strecken der Hannover- 
schen Staatsbahn zu treffenden Festsetzungen, sowie den Bedingungen des bezüglich 
der Strecke Hildesheim-Braunschweig demnächst abzuschließenden Staatsvertrages. 
Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, die Mitbenutzung einzelner Strecken 
ihrer Bahnen anderen Bahnverwaltungen auf Verlangen des Königlichen Han- 
delsministeriums gegen eine angemessene, beim Mangel der gütlichen Einigung 
event. vom Handelsministerium endgültig festzusetzende Entschädigung zu gestatten. 
Auch übernimmt sie die Verpflichtung, fur den Fall, daß die Bahn von 
Löhne nach Vienenburg auf der Strecke von Löhne bis Rehme oder bis zu einem 
(Nr. 7718—719) an ·
	        
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